Rn. 2960
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Kommt es bei Mitunternehmeranteilen zu einer Sonderrechtsnachfolge (s Rn 2751), umfasst die Sonderrechtsnachfolge nur den Gesellschaftsanteil und damit das Gesamthandsvermögen, nicht evtl vorhandenes Sonder-BV, das in jedem Fall in den Nachlass fällt und damit zunächst der Erbengemeinschaft, nicht dem unmittelbaren Rechtsnachfolger in den Mitunternehmer-Anteil, zivilrechtlich zusteht (Urbach, KÖSDI 2019, 21 190). Das gilt auch, wenn bei einer zeitnahen Auseinandersetzung das Sonder-BV auf den/die qualifizierten Miterben übergeht. (BMF vom 14.03.2006, IV B 2 – S 2242–7/06, BStBl I 2006, 253 Tz 73). In diesem Fall kommt es zu einem Entnahmegewinn, der noch dem Erblasser zuzurechnen ist, da der nicht qualifizierte Miterbe nicht Mitunternehmer geworden ist (BMF vom 14.03.2006, IV B 2 – S 2242–7/06, BStBl I 2006, 253 Tz 74). Diese Zurechnung ist zutreffend, da der Erblasser mit der gesellschaftsvertraglichen Regelung der qualifizierten Nachfolgeklausel den teilweisen Übergang des Sonder-BV in das PV ausgelöst hat (BFH vom 28.01.1998, VIII B 9/97, BFH/NV 1998, 959).
Rn. 2961
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Ein Entnahmegewinn wird jedoch nur insoweit realisiert, als Miterben, die nicht Gesellschafter werden, an den WG des Sonder-BV beteiligt sind. WG, die bis zum Erbfall zum Sonder-BV des Erblassers gehörten, bleiben in Höhe der Erbquote des qualifizierten Miterben nach § 39 Abs 2 Nr 2 AO bei diesem Sonder-BV (Urbach, KÖSDI 2019, 21 190; BMF vom 14.03.2006, IV B 2 – S 2242–7/06, BStBl I 2006, 253 Tz 73).
Rn. 2962
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Um eine solche Zwangsentnahme zu vermeiden, kann es sich für den Erblasser anbieten, das Sonder-BV noch zu Lebzeiten auf eine Einheits-GmbH & Co KG nach § 6 Abs 5 S 3 Nr 2 EStG zu übertragen und diesen Kommanditanteil an die Erben des "Haupt"-Gesellschaftsanteils zu vererben (vgl Urbach, KÖSDI 2019, 21 190).
Rn. 2963
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Vergütungen für Tätigkeiten im Dienst der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von WG, die die Miterben erhalten, erhöhen ab dem Erbfall die gewerblichen Einkünfte iSd § 15 Abs 1 S 2 Nr 2 EStG. WG, die im Eigentum eines oder mehrerer Miterben stehen, also nicht zum Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft zählen und dem gewerblichen Unternehmen der Erbengemeinschaft zur Nutzung überlassen werden, werden mit dem Erbfall zum Sonder-BV.
Beispiel: Änderung einer Einkunftsart aufgrund Erbfall
Sohn S war im Unternehmen der Erblasserin als Angestellter tätig; Tochter T hatte an das Unternehmen ein Grundstück vermietet. S und T sind alleinige Miterben.
Vor dem Erbfall bezog S Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, T aus VuV.
Ab dem Erbfall liegen bei S gewerbliche Einkünfte gemäß § 15 Abs 1 S 2 Nr 2 EStG vor; das Grundstück der T wird mit Erbfall zum Sonder-BV.