Rn. 1414

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die steuerliche Realteilung kann sich zivil- bzw handelsrechtlich auf unterschiedlichen Wegen vollziehen. Denkbar ist Übertragung aller übergehenden WG im Wege der Einzelrechtsnachfolge durch Abtretung, Einigung und Übergabe oder Auflassung der jeweiligen WG. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch die Regeln über die Abspaltung nach § 123 Abs 2 UmwG Anwendung finden. Dann findet eine partielle (also nur bezogen auf das übergehende Vermögen) Gesamtrechtsnachfolge statt (Bodden, KÖSDI 2020, 21 625). Letzteres erfordert allerdings, dass die real zu teilende Mitunternehmerschaft eine Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft ist (§ 124 UmwG iVm § 3 Abs 1 Nr 1 UmwG) und dass übernehmende Mitunternehmer KapGes, Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaftsgesellschaften sind (§ 124 UmwG iVm § 3 Abs 1 Nr 1 u 2 UmwG). Die Übernahme von WG durch natürliche Personen als Mitunternehmer kann somit nicht im Wege der Abspaltung erfolgen (Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 542 (39. Aufl)).

 

Rn. 1415

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Bei einer echten Realteilung kann durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters unter Abfindung mit WG des BV das verbleibende Vermögen im Wege der Anwachsung auf den letzten Mitunternehmer als Einzelunternehmer übergehen, auch wenn die Mitunternehmerschaft nicht in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft, sondern zB als GbR betrieben wurde (§ 738 Abs 1 S 1 BGB).

 

Rn. 1416

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die vom BMJ ins Auge gefasste Modernisierung des Personengesellschaftsrechts sieht im sog Mauracher Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Stand: April 2020) vor, dass zukünftig auch GbR sich als übertragende oder übernehmende Rechtsträger an Spaltungen beteiligten können, sofern sie in das ebenfalls geplante Gesellschaftsregister eingetragen sind (vgl Art 24 Nr 1 des Mauracher Entwurfs). Das wäre gerade für häufig noch in der Rechtsform der GbR agierende Freiberuflersozietäten eine erhebliche Erleichterung.

 

Rn. 1417–1450

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

vorläufig frei

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