Rn. 942

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Bei Aufgabe mehrerer Teilbetriebe liegen mehrere Betriebsaufgaben iSd § 16 Abs 3 S 1 EStG vor, nicht bloß eine. Jede einzelne Betriebsaufgabe ist im Hinblick auf ihre Voraussetzungen und Rechtsfolgen unabhängig und selbstständig zu beurteilen. Das gilt dann nicht, wenn der Betrieb insgesamt mit allen Teilbetrieben einheitlich aufgegeben wird.

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