Rn. 569

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Wird der Kaufpreis im Nachhinein aufgrund von Gewährleistungen herabgesetzt, führt auch dies zu einer rückwirkenden Anpassung des Kaufpreises. Dabei ist jedoch zu unterscheiden: die Minderung muss sich auf die übertragenen WG beziehen, nicht auf sonstige, iRd Kaufvertrages übernommene und ggf nicht oder schlecht erfüllte Pflichten des Veräußerers (zur Abgrenzung des Kaufpreises von sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung s Rn 505).

Auch nach dem Kaufvertrag vom Veräußerer zu leistender Schadensersatz aufgrund selbstständiger Garantien ist unabhängig von der Bezeichnung im Kaufvertrag als Kaufpreisminderung zu qualifizieren (BFH v 04.10.2016, IX R 8/15, BFH/NV 2017, 351) und beeinflusst rückwirkend den Gewinn. Hiervon abzugrenzen sind Schadensersatzleistungen, die ein Dritter aufgrund eines eigenständiges Rechts- oder Haftungsverhältnisses an den Erwerber leisten muss. Solche Leistungen führen nicht zu einer nachträglichen, rückwirkenden Anpassung des Veräußerungspreises (BFH v 04.10.2016, IX R 8/15, BFH/NV 2017, 351; FG BdW v 17.12.2014, 8 K 2065/12).

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