Rn. 943

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Betriebe und Teilbetriebe können auch dann aufgegeben werden, wenn sie ihre werbende Tätigkeit noch nicht aufgenommen haben. Erforderlich für die begünstige Behandlung der Betriebsaufgabe ist jedoch, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen bereits vorhanden sind und bei zielgerichteter Weiterverfolgung des Aufbauplans ein selbstständig lebensfähiger Organismus zu erwarten ist (BFH v 03.04.2014, IV R 12/10, BStBl II 2014, 1000).

 

Rn. 944–950

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

vorläufig frei

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