Rn. 1076
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Das Verpächterwahlrecht setzt voraus, dass
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der StPfl dem Pächter den bisher in eigener Regie geführten Betrieb im Ganzen zur Nutzung überlässt, |
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die Möglichkeit und Absicht zur späteren Fortführung des Betriebs besteht und dass |
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keine überlagernde Rechtsfigur die Betriebsverpachtung aushebeln. |
Rn. 1077
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Der Betrieb muss im Ganzen als geschlossener Organismus oder zumindest dessen sämtlichen wesentlichen Betriebsgrundlagen zur Nutzung überlassen werden (BFH v 28.08.2003, IV R 20/02, BStBl II 2004, 10). Welche Betriebsgegenstände in diesem Sinne die wesentlichen Betriebsgrundlagen darstellen, bestimmt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse des betreffenden Betriebs. Dabei ist maßgeblich auf die sachlichen Erfordernisse des Betriebs abzustellen (sog funktionale Betrachtungsweise) (BFH v 11.10.2007, X R 39/04, BStBl II 2008, 220).
Nach dieser Rspr gibt es also einen betriebsverpachtungsspezifischen Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlagen. Bewegliche Anlagegüter, insbesondere Werkzeuge und Geräte, gehören daher regelmäßig auch dann nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, wenn diese im Hinblick auf die Größe des Unternehmens ein nicht unbeträchtliches Ausmaß einnehmen (BFH v 11.10.2007, X R 39/04, BStBl II 2008, 220). Maßgeblich sind in jedem Fall die Verhältnisse des verpachtenden, nicht diejenigen des pachtenden Unternehmens (BFH v 18.12.2014, IV R 40/10, BFH/NV 2015, 827). Wird nur ein Betriebsgrundstück, ggf in Verbindung mit Betriebsvorrichtungen, verpachtet, so liegt nur dann eine Betriebsverpachtung vor, wenn das Grundstück die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt (BFH v 28.08.2003, IV R 20/02, BStBl II 2004, 10). Zu weiteren Einzelfällen s § 15 Rn 147 (Bitz).
Rn. 1078
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Nicht entscheidend ist, dass das pachtende Unternehmen der gleichen Branche angehört wie der Verpächter. Die anders lautende Rspr hat der BFH zwischenzeitlich ausdrücklich aufgegeben (BFH v 28.08.2003, IV R 20/02, BStBl II 2004, 10; s auch Olfen, Stbg 2007, 106).
WG des StPfl, die nicht wesentliche Betriebsgrundlagen sind, aber vor der Verpachtung zum ggf gewillkürten BV gehörten, bleiben gleichwohl nach der Rspr des BFH auch dann, wenn sie nicht mitverpachtet werden, BV des Verpächters, solange keine Entnahmehandlung erfolgt (BFH v 06.04.2016, X R 52/13, BStBl II 2016, 710).