Rn. 994

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland wurde bis zur Aufgabe des finalen Betriebsaufgabebegriffs von der Rspr als Betriebsaufgabe qualifiziert, da damit die stillen Reserven endgültig dem Besteuerungsrecht entzogen würden. Durch BFH v 28.10.2009, I R 28/08, BFH/NV 2010, 432 wurde dies aufgegeben. Der BFH sah in § 16 Abs 3 EStG keine hinreichende Rechtsgrundlage mehr und hielt diese Rspr zutreffend auch nicht (mehr) für erforderlich, da die im Inland gebildeten stillen Reserven gemäß § 1 Abs 4 EStG iVm § 49 Abs 1 Nr 2 EStG weiterhin der beschränkten StPfl unterliegen (BFH v 28.10.2009, I R 28/08, BFH/NV 2010, 432).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge