1. Antragserfordernis
Rn. 2050
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Da der Freibetrag nur ein Mal (im Leben des StPfl) in Anspruch genommen werden kann, entscheidet der StPfl durch entsprechende Antragsstellung, in welchem Veräußerungs- oder Aufgabefall er hiervon profitieren möchte. Dies geschieht durch einen Antrag bei dem für die ESt-Veranlagung zuständigen FA (R 16 Abs 13 S 1 u 2 EStR 2012). Eine besondere Form für den Antrag sieht das Gesetz nicht vor.
Rn. 2051
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Der Antrag nach § 16 Abs 4 S 1 EStG kann unabhängig von dem Antrag nach § 34 Abs 3 S 1 EStG gestellt werden. Stellt der (nichtberatene) StPfl, den Antrag, "den Veräußerungsgewinn" begünstigt zu besteuern, ist dieser Antrag bei Fehlen anderer Anhaltspunkte dahingehend auszulegen, dass sowohl ein Antrag nach § 16 Abs 4 S 1 EStG als auch nach § 34 Abs 3 S 1 EStG gestellt wird.
Rn. 2052
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Der Antrag kann grundsätzlich bis zum Eintritt der Bestandskraft des ESt-Bescheids gestellt werden (BFH v 27.10.2015, X R 44/13, BStBl II 2016, 278; Schoor, StBP 2006, 150). Wenn sich der Gewinn auf mehrere VZ verteilt, ist mE eine Antragstellung möglich bis zum Eintritt der Bestandskraft des letzten Steuerbescheids, der diese VZ betrifft. Ändert das FA einen bereits formell bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid erneut und durchbricht damit die materielle Bestandskraft, lebt das Recht zur Antragstellung erneut auf (BFH v 27.10.2015, X R 44/13, BStBl II 2016, 278), jedenfalls dann, wenn sich aufgrund einer Steuererhöhung für den StPfl erstmalig die wirtschaftliche Notwendigkeit ergibt, sich mit der Ausübung bzw geänderten Ausübung seines Antragsrechts für denselben VZ zu befassen.
2. Veranlagung
Rn. 2053
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Ob ein Veräußerungsgewinn oder Aufgabegewinn in bestimmter Höhe entstanden ist und wem dieser Gewinn bei einer Mitunternehmerschaft in welcher Höhe zuzurechnen ist, ist Gegenstand des Feststellungsverfahrens und damit für das ESt-Verfahren bindend. Das gilt nicht nur für die Frage, ob ein Veräußerungsgewinn bei einem bestimmten StPfl überhaupt anzusetzen ist, sondern auch im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Freibetrags nach § 16 Abs 4 EStG (BFH v 09.06.2015, X R 6/13, BFH/NV 2015, 1373).
Über das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags (Alter, Berufsunfähigkeit, Vorheriger Verbrauch) entscheidet das für die ESt-Veranlagung zuständige FA (R 16 Abs 13 S 1 u 2 EStR 2012).
Rn. 2054–2100
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
vorläufig frei