Rn. 144

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Beim Erwerb eigener Anteile wird die Gesellschaft selbst Inhaberin der Anteile. Die gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit des Erwerbs eigener Anteile richtet sich nach § 33 GmbHG bzw § 71 AktG. Nach § 272 Abs 1a HGB idF BilMoG sind die Anteile in der HB und StB der Gesellschaft nicht mehr als Vermögensgegenstände bzw WG zu aktivieren (BilMoG vom 25.05.2009, BGBl I 2009, 1102). Der Erwerb eigener Anteile wird in der HB und StB wie die Einziehung der Anteile behandelt (s Rn 109).

a) Ebene der Gesellschaft

 

Rn. 145

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der Erwerb eigener Anteile ist ein steuerlich neutraler Vorgang für die Gesellschaft. Nach Ansicht der FinVerw sind folgende Fälle zu unterscheiden (BMF vom 27.11.2013, BStBl I 2013, 1615 Rz 9ff):

  • Der Erwerb eigener Anteile stellt keinen Anschaffungsvorgang dar, sondern ist wie eine Herabsetzung von Nennkapital zu behandeln. Werden eigene Anteile zu einem angemessenen Kaufpreis unter dem Nennbetrag erworben, so ist in Höhe des Differenzbetrages von einer Kapitalherabsetzung ohne Auszahlung an den Gesellschafter auszugehen. Bei Zahlung eines überhöhten Kaufpreises kann eine vGA vorliegen.
  • Die Weiterveräußerung der eigenen Anteile stellt bei der Gesellschaft steuerlich keinen Veräußerungsvorgang dar, sondern ist wie eine Erhöhung des Nennkapitals zu behandeln. Bei Zahlung eines zu niedrigen (unangemessenen) Kaufpreises kann eine vGA iSd § 20 Abs 1 Nr1 S 2 EStG vorliegen.

b) Ebene des Gesellschafters

 

Rn. 146

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Auf Ebene des Gesellschafters ist die Veräußerung eigener Anteile an die eigene Gesellschaft eine "normale" Veräußerung iSd § 17 Abs 1 EStG (BMF vom 27.11.2013, BStBl I 2013, 1615 Rz 20; Gosch in Kirchhof/Seer, § 17 EStG Rz 55 (22. Aufl); Levedag in Schmidt, § 17 EStG Rz 29 (42. Aufl); aA Jäschke in Lademann, § 17 EStG Rz 368 (231. EL)). Ist der Kaufpreis überhöht (unangemessen), so muss der Gesellschafter neben einem Veräußerungsgewinn noch eine vGA iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG versteuern (BMF vom 27.11.2013, aaO Rz 12; glA Schmidt in H/H/R, § 17 EStG Rz 91 (August 2018)).

Nach Ansicht des FG Sachsen-Anhalt liegt jedoch keine vGA vor, wenn der Erwerb von einem lästigen Gesellschafter erfolgt, der auch der Gesellschaft lästig ist (FG SAnh vom 29.04.2003, 3 V 74/02, EFG 2003, 1267 rkr).

 

Beispiel:

Der Gesellschafter G1 ist an der T-GmbH mit 50 % beteiligt. Das Nennkapital beträgt EUR 25 000 (Nennbetrag der Anteile EUR 12 500), und der Verkehrswert der Anteile beträgt EUR 15 000. Die T-GmbH erwirbt die Anteile (zum Zwecke der Weiterveräußerung) für EUR 20 000.

Lösung:

Beim Gesellschafter G1 liegt ein Veräußerungsgeschäft vor. Der Veräußerungspreis ist der angemessene Verkehrswert von EUR 15 000. Der Veräußerungsgewinn iSd § 17 EStG beträgt daher EUR 2 500. Nach § 3 Nr 40 Buchst c EStG sind 40 % steuerfrei und die verbleibenden 60 % sind mit dem persönlichen Steuersatz des G1 zu versteuern.

Hinsichtlich des überhöhten Kaufpreises liegt eine vGA vor, so dass EUR 5 000 bei G1 als Einkünfte aus KapVerm gemäß § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG mit 25 % (AbgSt) zu versteuern sind.

 

Rn. 147

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Insbesondere für ausländische oder steuerbefreite inländische Anteilseigener kann der Erwerb eigener Anteile eine steuerlich optimierte Alternative zu einer Ausschüttung sein, die zu einer definitiven Belastung mit KapSt führt (Prinz/von Freeden, FR 2005, 533ff).

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