Dr. jur. Lukas Karrenbrock
a) Fremdwährung
Rn. 249
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Bei ausländischen Anteilen, die in einer fremden Währung angeschafft wurden, ist die Bemessungsgrundlage für Veräußerungspreis, Veräußerungskosten und AK einzeln zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Entstehung in Euro umzurechnen (R 17 Abs 7 EStR 2012). Dadurch ergeben sich unterschiedliche Umrechnungszeitpunkte, so dass eine einfache Umrechnung des Saldos nicht ausreicht (BFH vom 24.01.2012, IX R 62/10, BStBl II 2012, 564). Die Umrechnung hat zum amtlichen Devisenkurs zu erfolgen (Frotscher/Moritz/Strohm in Frotscher/Geurts, § 17 EStG Rz 93 (April 2021); FG Mchn vom 30.09.1997, 16 K 4577/96, EFG 1998, 461). Bei der Bewertung der Gegenleistung in Fremdwährungsbeträgen kommt es auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung an (Schneider in K/S/M, § 17 EStG Rz C80). Wenn der Zufluss der Gegenleistung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt und sich daraus ein Gewinn oder Verlust aus Währungsumrechnung ergibt, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis bezüglich des Veräußerungsgewinns dar.
Rn. 250
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Zu Recht hat der BFH entschieden, dass Währungskursänderungen bei Beteiligungen, die durch das Absenken der maßgeblichen Beteiligungsquote (auf 10 %) erst in eine Beteiligung iSd § 17 EStG "hineingewachsen" sind (s Rn 294ff), ab dem Stichtag, ab dem Anteile iSd § 17 EStG vorliegen (31.03.1999), bei der Ermittlung des steuerbaren Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen sind (BFH vom 18.11.2014, IX R 30/13, BFH/NV 2015, 489). Dies gilt mE entsprechend für Währungskursänderungen bei Beteiligungen, die erst mit Absenkung der Beteiligungsquote von 10 % auf mindestens 1 % (26.10.2000) zu Anteilen iSd § 17 EStG wurden.
b) Erwerb von Anteilen zu unterschiedlichen AK
Rn. 251
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Werden die Anteile an derselben Gesellschaft in mehreren Erwerbsvorgängen zu verschiedenen Zeitpunkten und AK erworben, so behalten die Anteile ihre rechtliche Selbstständigkeit, soweit die Identität der Anteile ermittelbar ist (BFH vom 29.07.1997, VIII R 80/94, BStBl II 1997, 727). Das führt dazu, dass der Veräußerer faktisch ein Wahlrecht hat, welche Anteile er veräußern will. Im Ergebnis kann der StPfl die für ihn günstigen Anteile wählen (Rogall/Luckhaupt, DB 2011, 1362). Ein Gestaltungsmissbrauch iSd § 42 AO liegt in diesen Fällen nicht vor, da der StPfl diejenigen Anteile vorrangig verkaufen darf, die geringere stille Reserven aufweisen. Allerdings müssen als Voraussetzung die Anteile auch einzeln identifizierbar sein.
Die Identifikation erfolgt bei GmbH-Anteilen am einfachsten durch den notariellen Erwerbsakt (BFH vom 10.10.1978, VIII R 126/75, BStBl II 1979, 77, 78) oder die Gesellschafterliste. Bei Aktien hingegen erfolgt die Identifikation über die Stücknummern oder durch die Verwahrung in gesonderten Depots (BFH vom 17.07,1980, IV R 15/76, BStBl II 1981, 11; BFH vom 07.03.1995, VIII R 29/93 BStBl II 1995, 693). Werden die Aktien dagegen in Sammeldepots verwahrt, sind die Anteile nicht einzeln identifizierbar. Ist die Identifizierung der tatsächlich verkauften Anteile nicht gegeben, ist der Durchschnittswert der AK der Anteile maßgebend, und das Fifo- oder Lifo-Verfahren findet entsprechend keine Anwendung (BFH vom 15.02.1966, I 95/63, BStBl III 1966, 274; OFD Magdeburg vom 15.05.2006, S 2244–63 – St 214, DStR 2006, 1281). Bei einer vorhandenen Identifikationsmöglichkeit besteht die Dispositionsfreiheit des StPfl zB bei:
- Auswahl der zu veräußernden Anteile,
- Einbeziehung der Fünfjahresfrist,
- Auswahl der zu veräußernden Anteile nach einem teilentgeltlichen Erwerb,
- Auswahl nach einer Schenkung,
- anteilsbezogener Verlustveräußerung.
Zu einer von den zivilrechtlichen Vereinbarungen abweichenden Aufteilung eines Veräußerungspreises kommt es jedoch dann, wenn sich bei rechtlich, wirtschaftlich und zeitlich verbundenen Erwerben von Aktienpaketen durch denselben Erwerber zu unterschiedlichen Entgelten keine kaufmännisch nachvollziehbaren Gründe für eine unterschiedliche Preisgestaltung erkennen lassen (BFH vom 04.07.2007, VIII R 68/05, BStBl II 2007, 937; H 17 Abs 7 EStH 2021 "Veräußerungspreis").
S Rn 281m zur gleichmäßigen Verteilung eines Aufgeldes.
c) Bezugsrecht
Rn. 252
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Bezugsrechte sind Rechte eines Aktionärs, im Rahmen einer Kapitalerhöhung junge Aktien in einem festgesetzten Verhältnis zu seinen alten Aktien zu erwerben. Dem Anteilseigner wird somit ein Schutz gegen die Kapitalverwässerung eingeräumt. Dabei ist zu beachten, dass das Bezugsrecht ein von der Substanz der alten Aktien abgespaltenes Recht darstellt. Dieses hat insoweit einen eigenen wirtschaftlichen Wert, sofern der Wert der neuen Anteile unter dem der Alten liegt. Im Ergebnis erlangt der Bezugsberechtigte unentgeltlich einen Anteil an den stillen Reserven. Die neuen AK setzen sich dementsprechend aus dem Wert des Bezugsrechtes und dem Anschaffungspreis der jungen Aktien zusammen. Die Berechnung des Bezugsrechtswertes erfolgt nach der Gesamtwertmethode. Die AK der Altanteile sind um den Quotienten aus Börsenkurs bzw Verkehrswert des Bezugsrechts und B...