Rn. 132
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Wird die maßgebliche Beteiligung unentgeltlich (ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten) in das Gesamthandsvermögen einer vermögensverwaltenden PersGes eingebracht, liegt keine Veräußerung vor.
Beispiel:
Der Vater V hält 100 % der Anteile an der T-GmbH. Zusammen mit Sohn S ist er zu je 50 % an der vermögensverwaltenden V-KG beteiligt. V bringt seine Anteile an der T-GmbH in die vermögensverwaltende V-KG ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten ein. Die Einlage wird in die gesamthänderisch gebundene Kapitalrücklage der V-KG verbucht.
Lösung:
Es liegt keine Veräußerung des V an S vor, sondern eine Schenkung von 50 % der GmbH-Anteile an S.
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