Rn. 67

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bei der KGaA gemäß § 278 Abs 1 AktG ist zwischen dem unbeschränkt haftenden Komplementär und den übrigen Kommanditaktionären, die an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, zu unterscheiden. Der Gewinn aus der Veräußerung des gesamten Anteiles eines Komplementärs einer KGaA wird dem Gewinn aus der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs nach § 16 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG gleichgestellt (Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 560 (42. Aufl); s § 16 neu Rn 321 (Schacht)). Der Veräußerungsgewinn des Kommanditaktionärs ist grds nach § 17 EStG stpfl, es sei denn, der Kommanditaktionär unterhält nach § 15 Abs 1 Nr 3 EStG einen Gewerbebetrieb (Gosch in Kirchhof/Seer, § 17 EStG Rz 15 (22. Aufl)).

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