Rn. 625

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Übernimmt eine Mehrheit von Erben eines Freiberuflers dessen Einzelpraxis, so werden die Erben vom Erbfall an als Mitunternehmer angesehen; handelt es sich bei ihnen ganz oder zum Teil um Berufsfremde, so erzielen sie in ihrer Gesamtheit Einkünfte aus Gewerbebetrieb (BFH BStBl II 1990, 837, ua zur Gleichstellung von Erbengemeinschaften mit PersGes; BFH BStBl II 1993, 36; 1994, 922; BMF BStBl I 2006, 253 Tz 5). Das gilt nur für die Fortsetzung der Tätigkeit des Erblassers, nicht jedoch für die Vereinnahmung von Honoraren aus der Tätigkeit des Erblassers selbst (vgl § 24 Nr 2 EStG; BFH BStBl II 1993, 716; 2008, 608; FG Köln EFG 2015, 1923: "gespaltene Tatbestandsverwirklichung").

Erfolgt die Erbauseinandersetzung jedoch innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall in der Weise, dass ein freiberuflich qualifizierter Miterbe die Praxis übernimmt, dann können die Einkünfte diesem von Anfang an als freiberufliche zugerechnet werden (BMF BStBl I 2006, 253 Tz 8). War der Erblasser an einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft beteiligt und ist sein Gesellschaftsanteil aufgrund einer Nachfolgeklausel auf die Erben übergegangen, so gelten die oben angegebenen Grundsätze entsprechend, und zwar nicht nur für seinen Gesellschaftsanteil, sondern für die Einkünfte der gesamten Sozietät (ebenso Seeger, DB 1992, 1010; Wacker in Schmidt, § 18 EStG Rz 242). Dagegen werden Betriebe des Erblassers einer anderen Einkunftsart (§§ 13, 15 EStG) oder sein PV (§ 21 EStG) auch nach dem Erbfall und vor der Erbauseinandersetzung selbstständig und werden nicht in ein einziges BV einbezogen; § 15 Abs 3 Nr 1 EStG findet keine Anwendung (GrS BFH BStBl II 1990, 837).

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