a) Sachlicher Anwendungsbereich
Rn. 361
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Die Regelung betrifft sog Wagniskapitalgesellschaften. Solche Gesellschaften haben sich zur Förderung junger Unternehmen in der mittelständischen Wirtschaft unter der Bezeichnung Venture Capital-Fonds und Private Equity-Fonds gebildet. Hierbei gilt Private Equity als Oberbegriff für nichtbörsliche Kapitalbeteiligungen; mit Venture Capital bezeichnet man die Beteiligung an der Finanzierung in der Anfangsphase des neuen Unternehmens (Gründung, Entwicklung, Beginn der Expansion; vgl im Einzelnen Bärenz/Veith, BB 2004, 251; Keisinger, NWB F 3, 12 849).
Die Fonds arbeiten regelmäßig in Form einer PersGes, insb GmbH & Co KG, wobei die Komplementär-GmbH idR nicht am Vermögen der KG beteiligt ist (vgl Bauer/Gemmecke, DStR 2004, 580; Wiese/Klass, FR 2004, 324). Der Fond dient als Mittler zwischen Kapitalanlegern einerseits und den zu finanzierenden Unternehmen (Portfolio-Gesellschaften) andererseits. Sie legen von verschiedenen Kapitalgebern (Banken, Versicherungen, Pensionsfonds, Industrieunternehmen) erbrachtes Kapital in EK und EK-ähnliche Beteiligungen an den Portfolio-Gesellschaften an. Ist das beabsichtigte Ziel erreicht (zB die Umwandlung der Portfolio-Gesellschaft in eine AG und ihre Platzierung an der Börse; Ausgliederung von Unternehmensteilen), werden die Anteile an den Gesellschaften kurspflegend veräußert (zur Praxis der Anbahnung und Durchführung des Engagements des Private Equity bzw Venture Capital vgl Jäger, NZG 1998, 833; Mellert, NZG 2003, 1096). Die Beteiligungen werden im Durchschnitt 3–5 Jahre gehalten; der Fond hat im Durchschnitt eine Laufzeit von 8–12 Jahren (vgl BMF BStBl I 2004, 40; Schefczyk/Peterson, BB 2002, 805; Wiese/klass, FR 2004, 324).
Rn. 362
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Die Geschäftstätigkeit umfasst also den Erwerb der Beteiligung, die Einziehung von Dividenden und Zinsen sowie die Veräußerung (vgl BMF BStBl I 2004, 40; Friederichs/Köhler, DB 2004, 1638; Hohaus/Inhester, DB 2003, 1080).
Die laufende Geschäftsführung,
- Prüfung der Beteiligungen,
- Verhandlung der Beteiligungsverträge,
- Überwachung der Beteiligungen,
- Berichtswesen,
- Kapitalabrufe,
- Betreuung der Anleger
wird idR von der Komplementär-GmbH oder einer Management-Gesellschaft als Kommanditistin mit Geschäftsführungsbefugnis ("geschäftsführender Gesellschafter") wahrgenommen. Die letztverantwortlichen Anlageentscheidungen werden von einer weiteren GmbH & Co KG (Initiator-KG) getroffen. Die Initiatoren erhalten unmittelbar oder mittelbar über die Initiator-KG neben ihrem Gewinnanteil für ihre letztverantwortlichen Anlageentscheidungen und sonstigen immateriellen Beiträge eine kapitaldisproportionale Vergütung von meist 20 % der Gewinne des Fonds, die erst nach der Ausschüttung der Gewinne an die übrigen Gesellschafter ausgezahlt wird (sog Carried Interest oder auch "Gewinnvorzug"). Sie ist Gegenstand der Regelung (vgl im Einzelnen Herzig/Gocksch, DB 2002, 600).
b) Persönlicher Anwendungsbereich
Rn. 363
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Empfänger des Gewinnvorzugs darf nur ein "Beteiligter" an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft sein. Betroffen ist nicht die Wagniskapitalfinanzierung durch Einzelpersonen, insb sog Business Angels, die idR Finanzierungen in der Vorgründungsphase junger Unternehmen leisten, wenn Venture Capital noch nicht bereit ist, eine Finanzierung zu übernehmen (vgl Freyling/Klingsch, StB 2003, 21, 28).
c) Auslandssachverhalte
Rn. 364
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Nach den Regelungen der DBA über Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit hängt das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik davon ab, ob die Tätigkeit einer festen Einrichtung oder Betriebsstätte im Inland zuzuordnen ist (vgl Art 7 OECD-MA nF; hierzu Geerling/Kost, IStR 2005, 757). Ist dies nicht der Fall und erfolgt im Ausland eine abweichende Beurteilung, so kann sich entweder eine Doppelbesteuerung oder eine Nichtbesteuerung ergeben, Letzteres bei Nichtanwendung des § 20 AStG (vgl Friederichs/Köhler, DB 2004, 1638). Zur Behandlung ausländischer Private Equity- und Venture Capital-Fonds vgl auch BMF BStBl I 2004, 40 Tz 19, 23; Bünning, FR 2002, 982; Behrens, FR 2004, 1211; Rodin/Veith/Bärenz, DB 2004, 103, 108; Klein, PJStB 2005, 74; Schnittker/Steinbiss, IStR 2015, 760; Prinz, 2020, 433.