Rn. 490
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Einnahmen sind innerhalb des Kj zugegangen, in dem sie zugeflossen sind (§ 11 Abs 1 S 1 EStG). Hierbei bezeichnet Zufluss die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht (vgl BFH BStBl II 1986, 342). Das gilt auch für Zahlungen an bzw über Dritte (BFH BStBl III 1964, 329; FG BW EFG 2013, 435), auch auf ein (verdecktes) ausländisches Treuhandkonto (FG Mchn v 11.12.2012, 12 K 2218/10 rkr). Die Vorschrift ist auf BE aus selbstständiger Arbeit nur anzuwenden bei Einkünfteermittlung nach § 4 Abs 3 EStG, nicht jedoch nach § 4 Abs 1 EStG bzw § 5 Abs 1 EStG. Zu Einzelheiten s Erläut zu § 11 (Pust).
Lässt sich ein RA vom Mandanten Forderungen abtreten, so handelt es sich um eine Einnahme gemäß § 18 Abs 1 Nr 1 EStG (BFH BStBl II 1982, 340). Beerbt ein RA seinen Mandanten, so liegt in dem hierdurch eintretenden Erlöschen der Honorarforderung eine BE (vgl BFH BStBl II 1970, 639 zu § 19 EStG).
Rn. 491
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Bei Vorauszahlungen/-leistungen ist zu unterscheiden:
- Ermittelt ein Freiberufler seinen Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG und erbringt er Leistungen in Abschnitten (zB mehrmonatiger Unterricht), so ist für voraus zu leistende Honorare anteilig ein passiver RAP zu bilden (BFH BStBl II 1999, 21; Stobbe, FR 1999, 88; oV, HFR 1999, 95.
- Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG erhöhen auch solche Geldzuflüsse den Gewinn, die der StPfl im Hinblick auf eine erst noch zu erbringende Leistung erhält (BFH BStBl II 1982, 593; BStBl III 1963, 534; BFH/NV 1986, 534; 1986, 665). Honorarvorschüsse sind auch dann BE, wenn feststeht, dass sie (teilweise) zurückgezahlt werden müssen (BA im Jahr der Rückzahlung, BFH BStBl II 1982, 593). Entsprechendes gilt für nicht rückzahlbare Zahlungen zum Zwecke der Vorfinanzierung von GEMA-Zahlungen an einen Autor/Musikproduzenten mit dem Zahlungseingang (BFH BStBl II 2017, 310).
Vorschüsse an einen RA sind nur dann als durchlaufende Posten anzuerkennen, wenn und soweit in der Vorschussanforderung die auf Rechnung des Mandanten verauslagten Beträge aufgeführt werden (FG Nds EFG 1995, 914). Zur Abgrenzung von Darlehen s FG D'dorf EFG 2011, 313.
Rn. 492
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Anwartschaften auf eine einem Selbstständigen zugesagte Betriebsrente (§§ 1 Abs 1, § 17 Abs 1 S 2 BetrAVG) sind nicht zu aktivieren; erst die späteren Rentenzahlungen stellen Einkünfte nach § 24 Nr 2 EStG dar, BFH BStBl II 1989, 323). Die von der VG Wort an selbstständige Journalisten gewährten Zuschüsse zur Altersversorgung sind im Zeitpunkt des Zuflusses BE und weder steuerfrei noch nach § 34 Abs 3 EStG aF (jetzt § 34 Abs 2 Nr 4 EStG) ermäßigt zu versteuern (BFH BStBl II 1990, 621).
Wird nach Vereinbarung eine Rente anstelle des Honorars geleistet, handelt es sich in voller Höhe um BE (nicht nur der Ertragsanteil gemäß § 22 Nr 1 Buchst a EStG; BFH BStBl II 1987, 597). Bei Abschluss einer Leibrentenversicherung iH und an Stelle der Zahlung des Kaufpreises mit Zustimmung des Veräußerers liegt eine Verfügung über den Kaufpreis mit der Folge des Zuflusses vor (FG Köln EFG 2013, 616). Zuschüsse zu Versicherungsverträgen (Kranken- und Lebensversicherung) sind BE, auch wenn die Versicherungen an sich den Privatbereich betreffen (BFH BFH/NV 1991, 453 mwN).
Rn. 493
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Durchlaufende Gelder, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden, sowie von einem Mandanten an seinen RA zur Bezahlung von Gerichtskostenvorschüssen zugeleitete Beträge oder sonstige Fremdgelder sind bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung (anders bei § 4 Abs 1 EStG, BFH BStBl II 1998, 161) keine BE (BFH BStBl II 1983, 196). Sie werden, anders als Einnahmen aus Agenturgeschäften (BFH BStBl II 2005, 277), Eigentum des Empfängers, scheiden aber nach § 4 Abs 3 S 2 EStG bei der Gewinnermittlung aus. Das gilt nicht, wenn im Jahr der Vereinnahmung nicht feststeht, ob die Beträge dem StPfl verbleiben (BFH BStBl III 1963, 132). Nach BFH BStBl II 1974, 341 sollen zwar BE vorliegen, die indes bei der Gewinnermittlung auszuscheiden seien. Porto- und Reisekostenersatz sind ebenso wenig durchlaufende Posten (RFH RStBl 1933, 477) wie die vereinnahmte USt (BFH BStBl II 1975, 441; 1982, 755).
Rn. 494
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Vierteljährliche Abschlusszahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung an Kassenärzte sind bei diesen regelmäßig wiederkehrende Einnahmen gemäß § 11 Abs 1 S 2 EStG und daher dem Jahr ihrer wirtschaftlichen Entstehung zuzurechnen (BFH BStBl II 1987, 16; 1996, 266). Das gilt auch für die Abschlagszahlungen für Dezember sowie das III. und IV. Quartal eines Jahres, die im Folgejahr dem Arzt zufließen (vgl BFH BStBl II 1987, 16).
Rn. 495
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Kürzt die Kassenärztliche Vereinigung Auszahlungen an Ärzte um Beiträge für Sonderfonds zum Zwecke von Leistungen an die Ärzte oder deren Hinterbliebene ohne Rechtsanspruch, ohne dass sich die Leistung nach den auf den betreffenden Arzt entfallenden Beiträgen richtet, so können diese Beiträge nicht als z...