Schrifttum:
Schulz, Brennpunkte der Steuerberatungspraxis – Besteuerungsprobleme, StbKongrRep 1991, 131;
Voss, Die Anerkennung als beratender Betriebswirt, FR 1992, 68;
Meincke, StB als Testamentsvollstrecker und Nachlasspfleger, StbKongrRep 1992, 209;
Kanzler, Der RA als Konkursverwalter oder zu den Gefahren einer gemischten Tätigkeit, FR 1994, 114;
Depping, Insolvenzverwalter – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?, DStR 1995, 1337;
Korn, Allg Besteuerungsprobleme im freien Beruf, berufsspezifische Besteuerungsprobleme in den freien Berufen, StbKongrRep 1995, 144;
Frick/Spatscheck, Werden die StB gewstpfl?, DB 1995, 239;
Schwendy, StB-Praxis als Gewerbebetrieb, INF 1995, 75;
Koenig, Steuerrechtliche Zulässigkeit von Beraterverträgen zwischen GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführern, INF 1996, 673;
Ruhmann, Unternehmen RA: Berufsbild und -praxis, JuS 1997, 90;
Grashoff, Gewerbliche Tätigkeit eines RA als Insolvenzverwalter – Anmerkung zu BFH v 12.12.2001, XI R 56/00, DStR 2002, 355;
Strahl, Kommentar zu BFH v 12.12.2001, XI R 56/00, BB 2002, 603;
Stahlschmidt, Die GewStPfl des Insolvenzverwalters, BB 2002, 1727;
Gosch, Zur Gewerblichkeit der Tätigkeit eines RA im Gesamtvollstreckungsverfahren, StBp 2002, 86;
Korn, Neues zur Besteuerung von Freiberuflern, KÖSDI 2003, 13 606;
Metzler, Partielle Anerkennung beruflicher Qualifikationen, DStR 2006, 1723;
Feiter, Die Testamentsvollstreckung – ein neues Geschäftsfeld für den steuerberatenden Beruf, DStR 2006, 484;
Siemon, Die Rechtsanwendung der FinVerw auf Basis des BFH v 12.12.2001, XI R 56/00 zur GewStPfl von Insolvenzverwaltern, BB 2009, 1836;
Röhrig, Ertragsteuerliche Hinweise zu den freiberuflichen Einkünften, EStB 2011, 377;
Dressler, Der StB als Vermittler, auch bei Außenprüfungen – Modernes Berufsbild, vielseitige Aufgaben, typische Wirkungsbereiche, StBp 2016, 111, 174, 208, 235;
Krohn, Gewerblichkeit der Tätigkeit eines Rentenberaters, AktStR 2019, 599;
Bürger, Gewerbesteuerpflicht und Freiberuflichkeit, NJW 2019, 1407;
Messner, Gewerbliche Tätigkeit eines externen Datenschutzbeauftragten, AktStR 2020, 117;
Strecker, Datenschutzbeauftragter ist Gewerbetreibender (auch wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist), BeSt 2020, 30.
a) Rechtsanwalt
aa) Berufsbild
Rn. 170
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Das Berufsbild des RA wird im Wesentlichen bestimmt von dem in der BRAO niedergelegten Berufsrecht (BFH BStBl II 1981, 193; 1981, 545; 1986, 213; 1990, 534). Das betrifft die Voraussetzungen für die Zulassung und den Gegenstand der Berufsausübung selbst. Der RA ist Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO). Das Berufsbild des RA wird von der Aufgabe geprägt, in allen Rechtsangelegenheiten eigenverantwortlich und unabhängig Rechtsrat zu erteilen, für Rechtssuchende deren Rechtsangelegenheiten zu besorgen und sie insb vor den Gerichten zu vertreten (§ 3 Abs 1 BRAO; BGHZ 68, 62; BFH BStBl II 1986, 213; 1990, 534; 2002, 202; Bürger, NJW 2019, 1407). Das gilt auch für EU-Anwälte gemäß EuRAG (BGBl I 2000, 182; 2003, 2074; § 4 BRAO; hierzu Kempermann, FR 2004, 227; BVerfG StEd 2005, 655).
Rn. 170a
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Zum Berufsbild gehört ohne weiteres die Erstattung von Rechtsgutachten (BFH BStBl III 1961, 60; BStBl II 1971, 132; 1971, 684). Doch die Besorgung von Rechtsangelegenheiten ist nicht auf die Erteilung von Rechtsrat beschränkt. Sie umfasst zB auch die Kreditvermittlung, wenn der RA gerade in dieser Eigenschaft damit beauftragt wird und sich zB um die rechtlichen Voraussetzungen einer Kreditgewährung kümmern soll (BFH BStBl II 1986, 213; 1990, 535). Entsprechendes gilt grundsätzlich für das Einziehen von Forderungen. Betreibt ein RA jedoch mittels Büroorganisation massenhaft ohne Rechtsprüfung vollautomatisiertes Inkasso, ist er insoweit gewerblich tätig (BFH BFH/NV 2012, 1959).
Wird der RA als gerichtlich bestellter Sachverständiger zur Bewertung von Unternehmen tätig oder berät und begutachtet er gelegentlich in wirtschaftlichen Angelegenheiten, bewegt sich dies im Rahmen seiner anwaltlichen Berufstätigkeit (BFH BStBl II 1971, 763); ebenso bei Übernahme eines Schiedsrichteramtes (BFH BStBl III 1961, 60), wobei offengeblieben ist, inwieweit das generell mit den Abgrenzungsgrundsätzen der neueren Rspr vereinbar ist (BFH BFH/NV 1991, 126).
Auch die Übernahme eines Aufsichtsratsmandats wird im Allgemeinen zur Berufstätigkeit als RA und nicht zur sonstigen selbstständigen Arbeit nach § 18 Abs 1 Nr 3 EStG gerechnet (vgl RFH RStBl 1932, 730; 1935, 870; FG Bln EFG 1972, 620 rkr). ME kann dies in Entsprechung zur Rspr zur Tätigkeit des Anwalts als Konkurs-, Insolvenzverwalter uÄ (s Rn 175) nur dann gelten, wenn das Aufsichtsratsmandat in engem wirtschaftliche, Zusammenhang mit berufstypischen Leistungen (Rechtsberatung uÄ) steht (ähnlich Brandt in H/H/R, § 18 EStG Rz 266 (Februar 2020)).
Die Vertretung eines Kollegen ohne Anstellungsverhältnis ist idR freiberuflich (RFH RStBl 1937, 1023); anders bei fest angestelltem Vertreter, selbst wenn dieser daneben eine eigene Praxis unterhält (RFH RStBl 1942, 575); zur Bedeutung einer festen Ve...