Rn. 15

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Daher ist die Forderung nach der Erweiterung des Katalogs beständiger Bestandteil der Kritik an der Unsystematik des ESt-Rechts. Hierbei geht es vor allem um solche Berufe, die von der Rspr bereits als "ähnliche Berufe" anerkannt worden sind, aber auch um weitere Berufsgruppen, wie zB Unternehmens- und Wirtschaftsberater, Werbe- und PR-Berater (vgl List, BB 1993, 1488; List in FS Beusch, 1993, 495). In der Tat ist nicht erkennbar, warum etwa ein Dipl.-Mathematiker/Physiker nur dann freiberuflich tätig sein soll, wenn er ingenieurähnlich tätig ist (hierzu s Rn 236 "EDV-Berater"). Einheitliche Kriterien werden für die Anerkennung von Künstlern zB Designer, Restauratoren etc durch Gleichstellung mit den etwa für Schriftsteller geltenden Maßstäben verlangt (vgl Kempermann, FR 1992, 250f). Kritisiert wird ferner die unterschiedliche Einstufung von Sachverständigen, je nach der Ausbildung.

Eine Alternative böte die Anerkennung der von der Rspr bisher abgelehnten Gruppenähnlichkeit. Das gilt umso mehr, als der BFH seine diesbezügliche Rspr ohnehin nicht konsequent durchhält und etwa im Bereich der Heil(hilfs)berufe eine partielle Gruppenähnlichkeit dekretiert hat (hierzu s Rn 128). Hinzu kommt, dass in vielen Fällen, in denen der Gesetzgeber die Aufnahme bestimmter Berufe in den Katalog ursprünglich abgelehnt hatte, inzwischen eine Anerkennung als ähnlicher Beruf erfolgt ist (hierzu im Einzelnen das ABC, s Rn 236 sowie RR, FR 1980, 42 zu öffentlich bestellten Sachverständigen).

Verkannt wird offenbar der Vorteil, den dieser Vorschlag hat; er würde zu einer vereinfachten, leichter vorhersehbaren und gerechteren Rechtsfindung unter Vermeidung von Zufallsergebnissen (zB ein Sachverständiger beurteilt die Kenntnisse des StPfl großzügig, der andere nicht) führen.

 

Rn. 16

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Die häufig geforderte Einbeziehung der Selbstständigen in die Steuergegenstände der GewSt erscheint insb unter dem Aspekt des Äquivalenzdenkens nicht unschlüssig (Glanegger/Güroff, § 1 GewStG Rz 11 f, 57 (10. Aufl)), wogegen die Angehörigen der freien Berufe sich verständlicherweise stemmen. Besonders im Zusammenhang mit einer längst fälligen Reform der GewSt und der Gemeindefinanzen rückt die Einbeziehung der Selbstständigen immer mehr ins Blickfeld (zB beim Reformvorschlag "Wertschöpfungssteuer", Glanegger/Güroff, § 1 GewStG Rz 57f (10. Aufl)). Zur Reform bzw Abschaffung der GewSt liegt eine Fülle von Reformvorschlägen vor, von denen bisher kein einziger im geltenden GewSt-Recht Spuren hinterlassen hat (vgl Glanegger/Güroff, § 1 GewStG Rz 57 (10. Aufl)).

 

Rn. 17–19

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?