a) Allgemeines
Rn. 231
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Die Rspr hatte zunächst alle Lotsen als Gewerbetreibende eingestuft (vgl BFH BStBl III 1963, 499). Mit der ab dem VZ 1960 vorgenommenen Katalogerweiterung (vgl BFH BStBl II 1987, 625) hat der Gesetzgeber die Lotsen als bislang letzte Berufsgruppe in den Katalog des § 18 EStG aufgenommen.
b) Berufsrecht, Berufsbild
Rn. 232
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Es handelt sich um amtlich zugelassene Berater der Schiffsführung auf bestimmten, schwierig zu befahrenden Wasserstraßen, auf denen aus Sicherheitsgründen Lotsen an Bord genommen werden müssen. Die Zulassung setzt neben dem höchsten Befähigungsnachweis – Kapitänspatent – für das jeweils zu führende Schiff genaueste Kenntnisse des jeweiligen Einsatzbereichs durch Sonderausbildung voraus, vgl Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Bd 15.
Auch Weserlotsen der Binnenschifffahrt können bei eigenverantwortlicher Tätigkeit als Lotsen iSd Vorschrift anerkannt werden (OFD Bre StEK EStG § 18 Nr 31), ebenso wie die Seelotsen iSd Gesetzes über das Seelotswesen (BGBl I 1984, 1214; BFH BStBl II 1987, 625; BFH/NV 1996, 404).
c) Ähnliche Berufe
Rn. 233
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Angesichts der speziellen Befähigungsnachweise, der hierauf gegründeten amtlichen Zulassung und der speziellen Tätigkeit sind mE ähnliche Berufe kaum denkbar.
Nicht anzuerkennen sind daher insb
- Autolotsen in Großstädten, die eher, wenn selbstständig, gewerblich tätigen Taxifahrern vergleichbar sind (ebenso Hutter in Blümich, § 18 EStG Rz 156);
- Bergführer, die nach überwiegender Meinung angesichts des Fehlens einer vergleichbaren Vorbildung und Tätigkeit Gewerbetreibende sind (s Rn 117; Brandt in H/H/R, § 18 EStG Rz 600 "Bergführer" (Februar 2020); Hutter in Blümich, § 18 EStG Rz 104 und 156; zweifelnd Schick, Die freien Berufe, 43 Fn 123; für lotsenähnliche Tätigkeit März, DStR 1994, 1177); es kommt aber unterrichtende Tätigkeit in Betracht;
- Fremdenführer (BFH BStBl II 1986, 851);
- Informationsfahrtenbegleiter, für die gelegentlich stattdessen, aber unzutreffend eine unterrichtende Tätigkeit bejaht wird (FG Bln EFG 1977, 316 rkr);
- selbstständige Reiseleiter im Ausland, bei denen es ebenfalls an einer vergleichbaren Vorbildung und Tätigkeit mangelt (FG Nbg EFG 1963, 63).
Rn. 234
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Das Lotsrevier einer Lotsenbrüderschaft ist eine weiträumige Betriebstätte. Deswegen sind Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und dem mit einer Lotsenstation versehenen Hafen regelmäßig nur mit der Entfernungspauschale nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 S 1 EStG abziehbar (BFH BStBl II 2014, 777; BFH v 11.11.2014, VIII R 46/12).
Rn. 235
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
vorläufig frei