Schrifttum:
Schoor, Betriebsübertragung gegen wiederkehrende Bezüge, DStZ 1993, 225;
P. Fischer, Wiederkehrende Bezüge und Leistungen, 1994;
Jansen/Wrede, Renten, Raten, Dauernde Lasten, 12. Aufl 1998;
Schoor, Steuerliche Gestaltung der Kanzleiübertragung, DSWR 2003, 8.
Rn. 580
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Beim entgeltlichen Erwerb einer Praxis ist das Entgelt auf die einzelnen erworbenen WG aufzuteilen (BFH BStBl II 1984, 516; 1970, 804). Maßgebend sind die Teilwerte – vgl § 6 Abs 1 Nr 7 EStG, s § 6 Rn 850ff (Hoffmann) –, höchstens die AK (BFH BStBl II 1973, 295; 1978, 620). Die – bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG aktivierten – AK der einzelnen WG sind sodann entsprechend ihrer Nutzungsdauer abzusetzen, soweit es sich nicht um nicht abnutzbare Anlagegüter handelt. Der die Teilwerte der einzelnen WG übersteigende Betrag und der sonstigen Erwerbskosten ist als Geschäfts- oder Praxiswert zu aktivieren (BFH BStBl 1970, 740; 1970, 804). Zum Praxiswert s Rn 510ff.
Rn. 581
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Wird der Kaufpreis in Form einer Veräußerungsrente erbracht, ist der Barwert der Rente auf die erworbenen WG aufzuteilen, BFH BStBl II 2004, 211; 1991, 358 (Barwert = AK; s §§ 4, 5 Anh I "Rentenleistung" (Nacke)). Bei einer betrieblichen Veräußerungsrente müssen die Beteiligten von der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung ausgegangen sein; der Entgeltcharakter muss gegenüber Versorgungsgesichtspunkten überwiegen (BFH BStBl II 2004, 211; 2004, 706). Ist dies der Fall, ist nach der Gewinnermittlungsart zu unterscheiden:
Rn. 582
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Bei Überschussrechnung gemäß § 4 Abs 3 EStG ist die Rente, soweit sie auf UV, zB Übernahme von Büromaterial und Forderungen, entfällt, voll abziehbar, während im Übrigen nur der in den einzelnen Rentenzahlungen enthaltene Zinsanteil als laufende BA abgezogen werden kann (s R 4.5 Abs 4 S 2 u 6 EStR 2012); außerdem können AfA auf abnutzbare WG in Anspruch genommen werden (BFH BStBl II 1984, 516; zur AfA: BFH BStBl II 1991, 796; s §§ 4, 5 Rn 1523 (Nacke)).
Rn. 583
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Ermittelt der Freiberufler den Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG, sind bei Vorliegen einer Veräußerungsrente grundsätzlich die übernommenen WG in der Eröffnungsbilanz mit dem kapitalisierten Barwert der Rente zu aktivieren und die Rentenschuld zu passivieren (§ 253 Abs 1 S 2 HGB; BFH BStBl II 1991, 358; 2004, 211; BFH/NV 1986, 597). Von den Rentenzahlungen wirkt sich nur der Zinsanteil gewinnmindernd aus, während der Tilgungsanteil als Barwertminderung der Rente (zur Ermittlung nach der versicherungsmathematischen Methode entsprechend § 6 Abs 1 Nr 2 EStG (BFH BStBl II 1980, 491) über Ertrag gebucht wird (BFH BStBl II 2004, 211).
Rn. 584
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Erwirbt der Freiberufler die Praxis oder einen Anteil hieran gegen Zahlung einer betrieblichen Versorgungsrente, können die gesamten Rentenzahlungen als BA abgezogen werden (BFH BStBl II 1978, 301; 1989, 888; BFHE 161, 504; BFH BFH/NV 1992, 728; s §§ 4, 5 Anh I "Rentenleistung" Rn 7 (Nacke)).
Rn. 585
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Handelt es sich um ein Geschäft unter nahen Angehörigen, besteht die – nur in Ausnahmefällen zu widerlegende – Vermutung für den familiären, außerbetrieblichen Charakter der Betriebsübertragung und damit einer privaten Versorgungsrente, die nur mit dem Ertragsanteil nach § 10 Abs 1 Nr 1 EStG als SA abziehbar ist (s §§ 4, 5 Anh I "Rentenleistung" Rn 8 (Nacke)). In einem solchen Fall müssen die Beteiligten im Einzelnen dartun, dass sie von der Gleichwertigkeit ihrer Leistungen ausgegangen sind und welche Werte der übertragenen WG sie zugrunde gelegt haben (BFH BStBl II 2004, 706; 2004, 212; 1993, 87; 1983, 99; 1979, 135; BFH/NV 1986, 597). Dann empfiehlt sich für den Erwerber unter Umständen eine Gestaltung als dauernde Last, die gemäß § 10 Abs 1 Nr 1a EStG in voller Höhe als SA abziehbar ist, vom Empfänger freilich auch voll versteuert werden muss, § 22 Nr 1 EStG.
Rn. 586–589
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
vorläufig frei