aa) Begriff
Rn. 32
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Der Begriff der Nebentätigkeit ist im Gesetz nicht enthalten. Er bezeichnet eine neben der Haupttätigkeit ausgeübte, ggf untergeordnete Tätigkeit iS einer persönlichen selbstständigen oder nichtselbstständigen Dienstleistung (zur Abgrenzung von einer weiteren Haupttätigkeit vgl Nds FG EFG 2021, 191, Rev VIII R 29/20). Die Nebentätigkeit kann, muss aber nicht mit der Haupttätigkeit in mehr oder weniger festem Zusammenhang stehen. Das ist der Fall, wenn Haupt- und Nebentätigkeit gleichartig sind und unter ähnlichen organisatorischen Bedingungen stattfinden (vgl BFH BStBl II 2001, 496, zur Abgrenzung von nichtselbstständiger und gewerblicher Tätigkeit).
Aus der Art der Haupttätigkeit allein können indes keine Schlüsse auf die Art der Einkünfte aus der Nebentätigkeit gezogen werden (BFH BStBl II 1985, 51; 2015, 903 zum Unternehmerrisiko).
ab) Grundsatz
Rn. 33
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Die Einkünfte aus Nebentätigkeit oder aus einer Aushilfstätigkeit sind grundsätzlich nach den allg Abgrenzungskriterien derjenigen Einkunftsart zuzurechnen, zu der sie gehörten, würde die Nebentätigkeit allein und ohne Zusammenhang mit einer Haupttätigkeit ausgeübt (BFH BStBl II 1976, 291; 1979, 414). Die Art der Haupttätigkeit ist nach st Rspr des BFH für die Beurteilung jedoch dann bedeutsam, wenn beide Tätigkeiten unmittelbar zusammenhängen; dh wenn die Nebentätigkeit gegenüber dem Auftraggeber/ArbG der Haupttätigkeit erfolgt und denselben organisatorischen Bedingungen unterliegt wie die Haupttätigkeit; dasselbe Wissensgebiet allein genügt nicht (s auch BFH BStBl II 1972, 212; 1972, 213; 1972, 214; 1976, 291; 1980, 321; 1987, 783; 1995, 346). Die in der älteren Rspr vertretene Abfärbe- oder Ausflusstheorie (RFH RStBl 1934, 679; BFH BStBl III 1955, 153) hat der BFH zu Recht aufgegeben (BFH BStBl II 1979, 414). Sie entsprach nicht dem oben angegebenen Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung nach Einkunftsarten.
Auch der Gedanke des unmittelbaren Zusammenhangs wirft jedoch Zweifel auf, weil sich dahinter die Zusammenfassung getrennt zu beurteilender Tätigkeiten verbergen kann. In Betracht kommen kann eine zusammenfassende Beurteilung mE nur dann, wenn die "Nebentätigkeit" zwingend – zB als ArbN-Verpflichtung – aus der Haupttätigkeit folgt (vgl BFH BStBl II 2006, 94, Oberarzt). Ist das nicht der Fall, dann sind die Einkünfte getrennt zu beurteilen (vgl BFH BStBl II 1968, 455; 1972, 213; 1977, 31) – womit freilich das Ergebnis nicht vorweggenommen ist (s Rn 38).
Rn. 34–35
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vorläufig frei