1. Die gesetzliche Regelung
Rn. 80
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Nach § 18 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG gehören zur freiberuflichen Tätigkeit
- bestimmte Tätigkeiten, nämlich die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, und
- die Ausübung der Katalogberufe, nämlich die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, RA, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, WP, StB, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.
2. Zum Begriff des freien Berufs
Rn. 81
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Ein allg steuerrechtlicher Begriff der freien Berufe (BVerfG spricht von Oberbegriff) besteht nach allg Auffassung nicht (zB BVerfG BStBl II 1978, 125; BFH BFH/NV 2002, 211; Wacker in Schmidt, § 18 EStG Rz 60; zu Abgrenzungsfragen Schwendy/Wagner/Dau, LSW 4/131, 1).
Das Gesetz arbeitet mit einer einfachen Aufzählung der vier privilegierten Tätigkeitsgruppen und einer unsystematischen Aufzählung der privilegierten (Katalog-)Berufe und der ihnen ähnlichen Tätigkeiten. Eine klare Abgrenzung zum Nichtfreiberuf wird zunehmend schwieriger (Jahn, DB 2015, 641). Das Bild des jeweiligen freien Berufs mutet in der Praxis wenig konturiert an (zur hierdurch ausgelösten verfassungsrechtlichen Problematik s Rn 8).
Im Hinblick auf die Entgelte bestehen zwischen den beiden Gruppen insofern Unterschiede, als die Katalogberufler idR nicht ein frei ausgehandeltes Honorar, sondern eine nach objektiven Werten (zB Gebührentabelle) bemessene rein tätigkeitsbezogene Vergütung beziehen (vgl BVerfG BStBl II 1978, 125; BFH BFH/NV 1992, 811); Ausnahmen sind jedoch zulässig (BVerfG BB 2007, 617; s dazu § 4a RVG; § 43b PatAnwO; § 9a StBerG).
3. Zurechnung
Rn. 81a
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Stehen die WG, die der freien Berufstätigkeit dienen, nach dem ehelichen Güterrecht im Eigentum beider Ehegatten, so werden die Einkünfte nicht beiden Ehegatten gemeinschaftlich zugerechnet (was Probleme hinsichtlich der "Abfärbung" aufwürfe); vielmehr erzielt allein der beruflich qualifizierte Ehegatte die freiberuflichen Einkünfte (vgl BFH BStBl II 1980, 634).
Abweichungen hiervon sind denkbar, wenn beide Ehegatten qualifiziert sind und ihr gemeinsames Handeln auf einen zumindest konkludent geschlossenen Gesellschaftsvertrag schließen lässt (hierzu s Rn 292).