1. Rechtssystematische Bedeutung
Rn. 600
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Wie § 16 EStG ist auch § 18 Abs 3 EStG keine reine Tarifvorschrift (vgl BFH BStBl II 2004, 754). Ihr wird nach hM im Wesentlichen klarstellende Bedeutung iSd Gedankens der Gewinnbesteuerung beigemessen: Gewinne/Verluste aus den letzten Akten einer selbstständigen Tätigkeit – Veräußerung/Aufgabe des Vermögens oder eines selbstständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils an Vermögen, das der selbstständigen Arbeit dient – gehören danach ebenfalls zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit. IdS dient die Vorschrift – ebenso wie § 16 EStG – dazu, die Besteuerung stiller Reserven sicherzustellen (GrS BFH BStBl 1993, 897 unter C.II.2.d.). Doch dürfte sich das bereits aus den allg Gewinnermittlungsvorschriften (§ 2, § 4 Abs 1, § 4 Abs 3 EStG) ergeben (vgl BFH BStBl II 1993, 710 unter 2.d.; auch s Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 5; Stuhrmann in K/S/M, § 18 EStG Rz D 1).
Die Einfügung der Vorschrift durch das EStG 1934 selbst war seinerzeit lediglich ein Nachvollzug anerkannter Rechtsgrundsätze, zumal der RFH schon zuvor die bei Veräußerung/Aufgabe eines Gewerbebetriebs geltenden Maßgaben auf die selbstständige Arbeit übertragen hatte (vgl Vangerow, EStG 1934 § 18 Rz 7).
Rn. 601
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Im Hinblick auf die Abgrenzung des Veräußerungsgewinns, seine Höhe und die Freibetragsregelung des § 16 Abs 4 EStG wirkt die Vorschrift mE konstitutiv. Sie dient der steuerlichen Gleichbehandlung mit Gewerbetreibenden sowie LuF. Zudem ergibt sich durch die Abgrenzung der Veräußerungs- und Aufgabefälle, bei denen einschließlich Aufdeckung der stillen Reserven ein steuerlicher Gewinn oder Verlust anzusetzen ist, die tatbestandliche Grundlage für eine Buchwertfortführung in den Fällen nach § 6 Abs 3 EStG (§ 7 Abs 1 EStDV aF).
2. Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rn. 602
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Wie bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb ist die Abgrenzung des laufenden Gewinns vom Veräußerungsgewinn ua bedeutsam für den Freibetrag (ab VZ 2002 51 200 EUR; ab VZ 2004: 45 000 EUR) sowie für die Tarifermäßigung nach § 34 Abs 2 Nr 1 EStG und § 34 Abs 3 EStG. Die Vorschriften des § 16 Abs 1 S 1 Nr 1 u 2, S 2 u Abs 2–4 EStG gelten entsprechend. In Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzungen bestehen lediglich terminologische, keine sachlichen Unterschiede (vgl BFH BStBl II 1984, 518 zum Anteil an einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft), sieht man von der Personenbezogenheit der selbstständigen Arbeit als solcher ab (vgl BFH BStBl II 1986, 335). Zu beachten ist daher insb die Einschränkung des Tarifprivilegs nach § 16 Abs 2 S 3 u Abs 3 S 5 EStG. Zu beachten ist auch § 24 Abs 3 UmwStG.
Zum Halb- bzw Teileinkünfteverfahren, wenn Anteile an KapGes im BV gehalten werden, s § 3 Nr 40 Buchst b EStG.