Rn. 29
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Maßgebend ist eine abwägende Beurteilung des Gesamtbilds der Verhältnisse unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles (BFH BStBl II 1991, 409; 1993, 303; BFH/NV 2011, 585). Namentlich die Unterscheidung allein danach, ob der StPfl dem Dritten lediglich seine Arbeitskraft oder einen Arbeitserfolg schuldet, führt nicht immer zu einer eindeutigen Unterscheidung.
Für die rechtliche Einordnung maßgeblich ist die vertragliche Vereinbarung ("schuldet", "verpflichtet ist", BFH BStBl II 2009, 374; 2015, 903) unter Heranziehung der tatsächlichen Durchführung/Verhältnisse (BFH BStBl III 1958, 384; BStBl II 1977, 50; Kunz/Kunz, BuW 1995, 188). Der Wille der Vertragsparteien ist nur in Grenzfällen ausschlaggebend (BFH BStBl II 1979, 414; 1993, 155). Der Annahme eines Arbeitsverhältnisses steht entgegen, wenn es dem Auftraggeber nur auf den Erfolg ankommt (BFH BStBl III 1958, 15).
Umgekehrt resultiert bei selbstständigen Dienstleistungen der Erfolg des Arztes, des RA, des Künstlers und Wissenschaftlers, des Ingenieurs, Erziehers und Lehrers, des WP und StB aus ihrer Arbeitsleistung. Insoweit muss daher die Unterscheidung dahin präzisiert werden, worauf sich die Vergütung des Auftraggebers erstreckt, wonach sie sich in erster Linie bemisst.
Entscheidend ist das Innenverhältnis, nicht das Auftreten nach außen (BFH BStBl II 1979, 188); So kann der Chefarzt trotz eines eigenen Liquidationsrechts für wahlärztliche Leistungen Arbeitslohn beziehen; maßgeblich ist das Gesamtbild der Verhältnisse (BFH BStBl II 2006, 94; BFH/NV 2009, 1814; FinVerw DStR 2006, 1041 zum Chefarzthonorar). Ein RA, der mit einer GmbH einen Partnerschaftsvertrag abgeschlossen hat, ist bei auf Nichtselbstständigkeit wie auf Selbstständigkeit hindeutenden Merkmalen selbstständig (FG Mchn EFG 2012, 1550).
Rn. 29a
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Für eine Tätigkeit als nichtselbstständige Arbeit können insb folgende Merkmale sprechen (BFH BStBl II 1985, 661; 1988, 266; 1988, 804; 1991, 409; 1993, 155; 2001, 496 zum nichtselbstständigen Verkaufsberater):
- persönliche Abhängigkeit,
- Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit,
- feste Arbeitszeiten (jedoch nicht unbedingt, RFH RStBl 1939, 1206), Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort,
- feste Bezüge, Urlaubsanspruch, Anspruch auf sonstige Sozialleistungen, Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, Überstundenvergütung,
- zeitliche Festlegung des Umfangs der Dienstleistungen,
- Vergütung nach der zeitlichen Dauer der Leistung,
- Unselbstständigkeit des Tätigen in Organisation und Durchführung der Tätigkeit,
- kein Unternehmerrisiko, keine Unternehmerinitiative, kein Kapitaleinsatz,
- keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln,
- Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern des Auftraggebers, Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers,
- Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolges,
- Ausführung einfacher Tätigkeiten, bei denen eine Weisungsabhängigkeit die Regel ist (vgl H 19.0 LStH 2021).