Schrifttum:
Ritzrow, BE bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG, StWa 1995, 164f;
Depping, Zur Versteuerung von RA-Gebührenvorschüssen, DStZ 1996, 366;
Kirnberger, Besteuerung der Testamentsvollstreckervergütung als Einkommen oder Vermögensanfall von Todes wegen, ZEV 2001, 267;
Götz/Lipps, "Doppelbesteuerung" von Testamentsvollstreckervergütungen mit ESt und ErbSt?, DB 2004, 675;
Feisst/Krieger, Das Steuerhandbuch für Freiberufler, 6. Aufl 2005;
Wübbelsmann, Preisgelder im Anwendungsbereich des § 18 EStG, DStR 2009, 1744;
Marx, Das Markteinkommensprinzip zur Qualifikation in Grenzbereichen der ESt, DStZ 2014, 282;
Michels, Steuerliche Konsequenzen bei Entschädigungszahlungen durch die kassenärztliche Vereinigung nach dem GKV-VerstärkungsG, MedR 2017, 24;
Handor/Bergan, VG Wort-Nachzahlungen – Verzichten oder nicht!?..., DStR 2017, 433.
1. Weites Verständnis
Rn. 476
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
BE sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch die selbstständige Berufstätigkeit veranlasst sind (BFH BStBl II 1990, 1028; 1982, 587; BFH/NV 1991, 537). Sie sind demjenigen zuzurechnen, der einen Tatbestand des § 18 Abs 1 EStG verwirklicht (vgl BFH BStBl II 1990, 939). Ein Leistungsaustausch ist nicht erforderlich (vgl BFH BStBl II 2006, 650); mE daher unzutreffend BFH BStBl II 1985, 427 (zu Geldpreisen), der inzident auf einen Leistungsaustausch abstellt. Im Gegensatz dazu stehen Einnahmen aus privatem Anlass. Sind die Zugänge lediglich privat mit veranlasst, ist dies unerheblich, weil § 12 Nr 1 EStG nicht für die BE gilt (BFH BStBl II 1990, 1028). Auch Standesrecht ist nicht von Bedeutung (BFH BStBl II 1982, 340).
Rn. 476a
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Betrieblich veranlasst sind nur solche Einnahmen, die in einem objektiven, nicht nur losen Zusammenhang mit der betrieblichen Leistung stehen, aber nicht nur das unmittelbare Entgelt. Zum Begriff der BE gehört nicht der Rechtsanspruch auf die empfangene Leistung (BFH BStBl III 1957, 210; BFH/NV 2009, 63). Vielmehr können BE auch dann vorliegen, wenn der StPfl als Betriebsinhaber unentgeltliche Zuwendungen erhält (BFH BStBl II 1990, 1028; BFH/NV 2017, 1180, zu einer überhöhten Testamentsvollstreckervergütung; hierzu Kirnberger, ZEV 2001, 267; Götz/Lipps, DB 2004, 675). Auch der Erlös aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer KapGes im BV (s Rn 440, 443ff) führt zu BE (BFH BStBl II 2021, 609). Entsprechendes gilt für Zinsen und sonstige Einnahmen aus Geldgeschäften und Anlagen, die zu BV führen (FG Münster EFG 2000, 304 rkr). Ein lediglich äußerer Zusammenhang genügt jedoch nicht (vgl BFH BStBl II 2009, 668). Zu Geldpreisen s Rn 482.
Rn. 477
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Zu den laufenden BE aus freier Berufstätigkeit gehören neben den Entgelten für die Berufsausübung ferner auch Einnahmen aus Neben- oder Hilfsgeschäften, zB aus einer Notarzttätigkeit (BFH BFH/NV 2002, 784), aus der Mitarbeit in einer Berufsorganisation, -kammer (FinVerw v 06.06.2007, DStR 2007, 1728) oder aus der Veräußerung von Teilen der Praxiseinrichtung durch den Arzt, von gebrauchten Fachbüchern durch einen RA oder StB einschließlich Abfindung für die Aufgabe der Praxisräume (BFH BStBl III 1965, 12). Entsprechendes gilt für Einkommensergänzungen für einen Notar nach § 113 Abs 3 BNotO (FG SAnh EFG 2015, 31). Zu Entschädigungen für Verdienstausfall, zB für ehrenamtliche Richter nach § 10 JVEG, s BFH BFH/NV 2017, 680: steuerbar nach § 24 Nr 1 Buchst a EStG (hierzu Trossen, HFR 2017, 398).
Rn. 477a
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Bei einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit ist die Anwendung von § 34 Abs 2 Nr 4 EStG auf besondere Tätigkeiten beschränkt, die von der üblichenTätigkeit des Freiberuflers abgrenzbar sind. Das gilt, wenn der Freiberufler sich mehrere Jahre lang ausschließlich einer bestimmten Angelegenheit widmet oder wenn eine bestimmte Sondertätigkeit, die nicht zu seinem üblichen Geschäftsbetrieb gehört, klar von seinem regelmäßigen Geschäftsbetrieb abgrenzbar ist und die Vergütung in einem einzigen VZ erfolgt (BFH BFH/NV 1994, 775; BStBl II 2007, 180; 2018, 696). Eine mit der Pauschgebühr nach § 51 RVG abgegoltene mehrjährige Tätigkeit erfüllt diese Voraussetzungen nicht (BFH BFH/NV 2020, 506).
Rn. 478
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Erhält der selbstständig Tätige anstelle einer Zahlung des Honorars Sachwerte, so sind diese mit dem Verkehrswert (ersatzweise mit dem gemeinen Wert) als BE zu erfassen (vgl § 8 Abs 2 S 1 EStG; BFH BStBl II 1988, 266 zum Dienstwagen). Überlassen Patienten dem Zahnarzt Goldfüllungen oder -brücken, erlangt dieser unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung der Zuwendung ein zusätzliches, als BE zu erfassendes Entgelt (BFH BStBl II 1986, 607 zugleich zur fehlenden Gewinnauswirkung, wenn das Altgold gegen Dentalgold eingetauscht wird); entsprechend für die Gewinnung von Silber aus den Röntgenfilmen durch einen Arzt und Verkauf an die Scheideanstalt (BFH BStBl II 1986, 907). Eine BE liegt auch vor, wenn ein Ingenieur anstelle des Honorars eine Eigentumswohnung erhält (FG BdW EFG 1981, 75 rkr); entspr...