Schrifttum:
Felix, Der freiberuflich tätige beratende Betriebswirt, KÖSDI 1989, 7736;
Streck, Der StB als Testamentsvollstrecker und Vermögensverwalter, DStR 1991, 592;
Voss, Die Anerkennung als beratender Betriebswirt, FR 1992, 68;
List, Unternehmensberater in steuerlicher Sicht, FS für Beusch, 1993, 495;
List, Neue Berufe aus steuerrechtlicher Sicht, BB 1993, 1488;
Kanzler, Der RA als Konkursverwalter oder zu den Gefahren einer gemischten Tätigkeit, FR 1994, 114;
Korn, Allg Besteuerungsprobleme im Freien Beruf, berufsspezifische Besteuerungsprobleme in den Freien Berufen, StbKongrRep 1995, 143;
Frick, Werden die StB gewstpfl?, DB 1995, 239;
Depping, Insolvenzverwalter – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?, DStR 1995, 1337;
Kempermann, Katalogberufler als Gewerbetreibende, FR 1996, 514;
Wotschofsky/Hüsing, Zur Gewerblichkeit freiberuflich Tätiger am Bsp des Unternehmensberaters, Stbg 1999, 326;
Lüdemann, Einkünftequalifizierung bei Laborarztpraxen, BB 2000, 589;
Römermann, Die Rspr zur GewStPfl für die ärztliche Tätigkeit im Labor seit 1995, BB 2000, 2394;
Brandt, Zur Abgrenzung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs 1 Nr 1 EStG, aus sonstiger selbstständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb, INF 2003, 57;
Kempermann, Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit unter besonderer Berücksichtigung von RA, StB und WP, StbJb 2003/04, 374;
Kempermann, Qualifizierung der Einkunftsart eines im Inland tätigen EU-RA/EU-StB, FR 2004, 227;
Habscheid, Einkünfte des RA als Betreuer – die marode GewSt als Kostenfaktor, NJW 2005, 1527;
Gebhardt, Gewerblichkeit von freien Mitarbeitern trotz Tätigkeit nach § 18 EStG?, EStB 2006, 222;
Kempermann, Freiberuflichkeit der Tätigkeit eines Wirtschaftsingenieurs, FR 2007, 184;
Florstedt, Typusbegriff im Steuerrecht, StuW 2007, 314;
Demuth, Abgrenzung der freiberuflichen von der gewerblichen Tätigkeit, EStB 2010, 187;
Korn, Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 18 EStG durch die Rspr, KÖSDI 2012, 17 755;
Jahn, Steuerliche Abgrenzung gewerblicher Tätigkeit von freiberuflicher und sonstiger Tätigkeit, DB 2012, 1947.
Ferner s Schrifttum vor Rn 63, 80.
1. Allgemeines
Rn. 125
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Der selbstständigen Berufstätigkeit in einem Katalogberuf werden nur berufstypische Tätigkeiten zugeordnet, die dem Berufsbild eines der in § 18 Abs 1 Nr 1 EStG aufgeführten Berufe entsprechen (BFH BStBl III 1961, 210; BStBl II 1986, 213; 1987, 147; 1989, 24; 1989, 797; 1990, 534; 1992, 826; 2002, 202; BFH/NV 1991, 132; 1991, 435).
Rn. 126
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Der Katalog des § 18 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG umfasst – bedingt durch die Rechtsentwicklung – durchaus heterogene Berufe unter dem Oberbegriff "freiberufliche Tätigkeit". Hierzu wird von der hM in Rspr und Literatur angemerkt, dass sie sich nicht auf einen tragenden Gesichtspunkt zurückführen ließen (zB BFH BStBl II 1971, 319; BVerfG BStBl II 1978, 125; zu Abgrenzungsfragen Schwendy/Wagner/Dau, LSW 4/131, 1–24). Die Rspr hat in Konsequenz zu dieser Auffassung bislang einen Typusbegriff nicht entwickelt, sondern vielmehr das Fehlen von Gemeinsamkeiten betont (BVerfG BStBl II 1978, 125; zur prinzipiell fehlenden Eignung Florstedt, StuW 2007, 314; kritisch Hey in Tipke/Lang, § 8 Rz 425 f, 23. Aufl; Korn, DStR 1995, 1249; Korn, StbKongrRep 1995, 143, 144). Das muss in seiner Allgemeinheit jedoch bezweifelt werden. Wäre dem so, dürfte der betreffende Beruf nicht freier Beruf/Katalogberuf sein. Das Verbindende ergibt sich aber aus der allg Charakterisierung der freien Berufe (insb s Rn 63ff). Da sich aber eine Vielzahl weiterer Berufe denken lässt, die jene Charakteristika aufweisen, muss der Freiberufskatalog als nur von lobbyistischen Interessen geprägtes, willkürliches und unsystematisches Sammelsurium von Berufen angesehen werden.
Immerhin lassen sich die in der Vorschrift aufgezählten Berufe wie folgt zusammenfassen:
- Heilberufe (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten), s Rn 150–164;
- rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe (RA, Notare, Patentanwälte, WP, StB, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte), s Rn 170–190;
- naturwissenschaftlich orientierte Berufe (Vermessungsingenieure, Ingenieure, Handelschemiker, Architekten), s Rn 196–209;
- Vermittler von geistigen Gütern und Informationen (Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer), s Rn 214–228;
- Lotsen, s Rn 231–233.
Rn. 126a
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Die Auslegung des § 18 Abs 1 Nr 1 EStG ergibt, dass der Berufsträger die Berufstätigkeit als Katalogberufler ausübt. Die die Berufstätigkeit ausübende Person muss sämtliche, den Katalogberuf kennzeichnende Merkmale erfüllen, insb nach den – außersteuerrechtlichen – Rechtsvorschriften zur Ausübung des Berufes, und zum Tragen der Berufsbezeichnung berechtigt sein (BFH BStBl II 1981, 118; 1987, 116; Kupfer, KÖSDI 1990, 8066, 8071; Stahl, Anm StRK EStG 74 § 18 R 508). Der Betreffende muss also selbst RA, Arzt usw sein. Darin liegt der wesentliche Unterschied zu den de...