Rn. 44

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Die Qualifizierung der Nebentätigkeit eines ArbN erfolgt nach oben angegebenen Grundsätzen (s Rn 33) grundsätzlich unabhängig von der Art der Haupttätigkeit. Die Art der Haupttätigkeit beeinflusst die Qualifizierung der Nebentätigkeit nur dann, wenn sich diese als Nebenpflicht der Haupttätigkeit darstellt. Das muss nicht ausdrücklich vorgesehen sein; jedoch muss die Ausübung der Nebenpflichten der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegen (s Rn 33 und die dort angegebene Rspr).

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