Rn. 159
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Bejaht als arztähnlicher Beruf (Grundsätzliches s Rn 129ff) wird die Tätigkeit eines psychologischen Psychotherapeuten. Sie ist nach Erlass des PsychotherapeutenG v 16.06.1998 (BGBl I 1998, 1311) nur zulässig aufgrund einer staatlichen Erlaubnis (Approbation; hierzu Schlund, NJW 1998, 2722). Erforderlich für die Ähnlichkeit ist, dass der Therapeut diese Voraussetzung erfüllt (BMF BStBl I 2000, 42; OFD Ffm StEd 2003, 61). Das gilt auch für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (zur USt vgl Abschn 4.14.4 Abs 11 Nr 11 UStAE; BMF BStBl I 2000, 433; 2003, 183; berufsrechtliche Zulassung nach § 124 Abs 2 SGB V genügt).
Nicht therapeutisch arbeitende Diplom-Psychologen üben auch nach der neuen Rechtslage keine arztähnliche Tätigkeit aus. Die Psychologie stellt keine spezifische heilkundliche Wissenschaft dar. Deshalb ist auch die Tätigkeit eines Gerichtspsychologen, der nur Gutachten erstattet, mangels Heiltätigkeit der eines Arztes mE nach wie vor nicht ähnlich (FG Münster EFG 1979, 548; NJW 1980, 664 rkr zu § 34 Abs 4 EStG aF; FG Sa EFG 1985, 313 rkr). Die Tätigkeit von Diplom-Psychologen auf anderen Gebieten kann jedoch wissenschaftlich, schriftstellerisch, unterrichtend, erzieherisch oder anderen Berufen ähnlich sein (dazu s Rn 83f; Erdweg, FR 1978, 417).
Bejaht auch für den Beruf der Hebamme (vgl RFH RStBl 1927, 190; 1938, 429; BFH BStBl III 1953, 269; 1966, 677; H 15.6 EStH 2020 "Abgrenzung selbstständige Arbeit/Gewerbebetrieb") und des Entbindungspflegers (BMF BStBl I 2019, 1298). Das Ergebnis, so wünschenswert es ist, ist jedoch mE nur mit dem Gedanken der Gruppenähnlichkeit zu begründen, worauf es mE – wenn auch verdeckt – beruht; denn dass die Tätigkeit der Hebamme der eine Arztes nicht ähnlich ist, und zwar weder nach Ausbildungs- und Zulassungsvoraussetzungen noch nach dem Berufsbild (s Rn 151), liegt auf der Hand.
Für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten mit einer Berufserlaubnis nach dem Gesetz v 25.05.1976 (BGBl I 1976, 1246) ebenfalls eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit bejaht (BMF BStBl I 1978, 35 zur USt), wobei mE ähnliche Bedenken gelten. Letzteres gilt umso mehr für den als tierarztähnlich anerkannten Fleischbeschauer (s Rn 236 "Fleischbeschauer").
Rn. 160
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Verneint wird eine arztähnliche Tätigkeit jedoch bei einem "Hypnosetherapeuten" ohne wissenschaftliche Ausbildung (BFH BFH/NV 2000, 839; vgl BVerfG StEd 2001, 307: verfassungsmäßig).