Rn. 49

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Nichtselbstständig ist die Gutachtertätigkeit eines angestellten Krankenhausarztes gegenüber Krankenkassen, Versicherungsämtern, Versorgungsämtern, wenn die Gutachten beim Krankenhaus (Klinik) angefordert werden und der Arzt für dieses tätig wird (RFH RStBl 1939, 1121; BFH BStBl III 1956, 187).

Selbstständig ist die Tätigkeit, wenn die Gutachten beim Arzt unmittelbar angefordert (vgl BFH BStBl II 1975, 476; 1977, 31; 1985, 293) bzw erstellt und in Rechnung gestellt werden. Zudem kann bedeutsam sein, ob der Arzt Entgelt für die Nutzung der Krankenhauseinrichtung zu zahlen hat (vgl FinMin SchlH v 07.12.2012, VI 302-S 2246–225). Bedient sich in diesen Fällen der Arzt der Hilfe eines Assistenzarztes, so erbringt dieser eine nichtselbstständige Arbeit (FG Münster EFG 1967, 12 rkr; FG Ha EFG 1967, 177 rkr; FG D'dorf EFG 1979, 129 rkr; FinVerw StEK EStG § 18 Nr 121).

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