Rn. 51
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Nichtselbstständigkeit wird angenommen, wenn der nebenberuflichen Lehrtätigkeit ein Tarifvertrag zugrunde liegt, der StPfl sich an einen festen Stundenplan zu halten hat und die Vertragsparteien ein Arbeitsverhältnis abschließen wollen (BFH BStBl II 1972, 617; 1972, 618). Zusätzlicher Unterricht an der Schule, an der hauptsächlich unterrichtet wird, dürfte regelmäßig ebenfalls nichtselbstständig tätig sein. Das gilt auch bei einer Lehrtätigkeit von geringem Umfang, insb wenn es sich um Unterricht an einer anderen Schule derselben Schulart handelt (2 Std/Woche, BFH BStBl II 1976, 291). Entsprechendes gilt für die Nebentätigkeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft als Aushilfslehrer an einer Nachbarschule (BFH BStBl II 1976, 291). Auch die freiwillige zusätzliche Unterrichtserteilung durch einen Studienreferendar ist unselbstständig (FG Bre EFG 1977, 67 rkr); ebenso die nebenberufliche Unterrichtserteilung an einer Technikerschule (FG Bln EFG 1978, 324 rkr). Nebenamtliche Lehrkräfte an einer Gemeindeverwaltungsschule mit Lehrgängen von 1- bis 1 1/2-jähriger Dauer sind idR ArbN (RFH RStBl 1939, 286); zu Lehrern an Kursen der Handwerkskammern s Rn 52.
Unabhängig vom Umfang der Unterrichtstätigkeit ist ein Arbeitsverhältnis stets anzunehmen, wenn der Lehrkraft Unterrichtsstunden unbefristet übertragen werden oder wenn eine Vergütung auch für Ferien, Erkrankung, Feiertage und sonstige Zeiten gewährt wird, in denen kein Unterricht erteilt wurde. Dasselbe gilt, falls die nebenberufliche oder nebenamtliche Lehrkraft Anspruch auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung hat (H 19.2 LStH 2021 "Nebenberufliche Lehrtätigkeit"). Maßgeblich erscheint die Eingliederung in das allg Leistungsangebot der Unterrichtsanstalt sowie die Weisungsgebundenheit gegenüber der Schulleitung.
Rn. 52
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Selbstständigkeit mangels einer dahin gehenden Eingliederung wird jedoch angenommen, wenn die nebenberuflich tätige Lehrkraft in der Woche oder im Monat nur wenige Unterrichtsstunden zu geben hat (vgl BFH BStBl III 1956, 110); R 19.2 S 3 LStR 2015 stellt auf eine Zahl von durchschnittlich nicht mehr als 6 Wochenstunden ab. Unabhängig hiervon stellt FG BBg EFG 2020, 1708 auf das Gesamtbild der Verhältnisse ab (Vertragsgestaltung als freier Mitarbeiter, Stundenhonorar, fehlender Kündigungsschutz, didaktische Freiheit, fehlende Weisungsbefugnis).
Nebenberufliche Lehrkräfte an Abendschulen und bei Fachlehrgängen sind mangels Zusammenhang mit der hauptamtlichen (Lehr-)Tätigkeit nach der Rspr insoweit nicht ArbN (BFH BStBl III 1959, 193, Oberbaurat und hauptamtlicher Dozent an einer Ingenieurschule – nicht selbstständig – und Vortragender an der technischen Abendschule – selbstständig), ebenso für die Nebentätigkeit eines hauptberuflichen Lehrers an einer Fortbildungsschule (BFH BStBl II 1976, 3; s auch FG RP EFG 1970, 339; FG Nbg EFG 1979, 553).
Lehrer bei Lehrgängen der Handwerkskammern sind idR ebenfalls selbstständig, da diese Lehrgänge selbst nur einen sehr lockeren Organismus darstellen. Das gilt auch für Angestellte der Handwerkskammer, die nebenbei Vorbereitungskurse für die Meisterprüfung abhalten (vgl BFH BStBl II 1980, 636); ebenfalls die nebenberufliche Vortragstätigkeit an Volkshochschulen (vgl auch Horlemann, DStZ 1991, 395) sowie diejenige von Beamten an Hochschulen, Verwaltungsakademien oder bei Vortragsreihen ohne festen Lehrplan (H 18.1 EStH 2020 "Beispiele für selbstständige Nebentätigkeit").
Erteilen Lehrer außerhalb ihrer haupt- oder nebenberuflich ausgeübten Lehrtätigkeit Nachhilfestunden, so ist regelmäßig eine selbstständige Arbeit anzunehmen (vgl H 19.2 LStH 2021 "Nebenberufliche Lehrtätigkeit"). Auch die Betreuung der Referendararbeitsgemeinschaft durch einen Richter kann selbstständig sein (BFH BStBl II 1980, 321).
Zu selbstständiger (wissenschaftlich-künstlerischer?) Nebentätigkeit eines Richters als Darsteller einer Richterrolle im Fernsehen s FG Ha EFG 1976, 288 rkr (bestätigt).
Rn. 53–56
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vorläufig frei