Rn. 58
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Filmschauspieler sind nach st Rspr idR nichtselbstständig, wenn sie ihre Arbeitskraft dem Filmunternehmen während eines bestimmten Zeitraums zur Verfügung stellen, ohne dass es wesentlich auf die Dauer ankäme (RFH RStBl 1930, 481; BFH BStBl II 1979, 131; 1980, 395 und FG Bln EFG 1984, 176 rkr). Die Mitwirkung eines Schauspielers an der Herstellung eines Fernsehfilmes ist idR eine nichtselbstständige Arbeit, auch wenn er im Streitjahr daneben noch andere Tätigkeiten als Schauspieler ausübt. Es muss das Verhältnis für jeden übernommenen Auftrag für sich beurteilt werden (BFH BStBl II 1972, 88; 1972, 214).
Die Parteien können eine der Sache nach nichtselbstständige Arbeit nicht vertraglich in eine selbstständige umwandeln. Das gilt auch für einen Filmschauspieler, der nach der vertraglichen Abmachung an andere Gesellschaften gegen Entgelt vermietet werden kann (BFH BStBl III 1967, 392).
Rn. 59
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Dagegen spricht es nach der Rspr für Selbstständigkeit mangels Eingliederung, wenn die Filmgesellschaft durch das Vertragsverhältnis mit dem "verleihbaren" Filmschauspieler kein Unternehmerrisiko eingeht, weil sie an ihn in keinem Fall höhere Beträge zu leisten habe, als sie für seine Tätigkeit beim Filmhersteller einnehme (RFH RStBl 1941, 392 und BFH BStBl II 1970, 716). Hierbei handelt es sich mE um eine Erwägung, die mit der Frage der Eingliederung in den Betrieb nichts zu tun hat. Anders verhält es sich mit der Sachverhaltsgestaltung, dass der Schauspieler auch ohne Genehmigung der Gesellschaft tätig sein konnte (vgl zur Würdigung der Gesamtumstände BFH BStBl II 1972, 281), wobei allerdings ein gewisser Widerspruch zu BFH BStBl II 1972, 88; 1972, 214 (s Rn 58) nicht zu übersehen ist.
Selbstständigkeit hat der BFH BStBl III 1963, 95 für Schauspieler angenommen, die an der Synchronisation von Filmen und an der Herstellung von Werbefunkbändern mitwirken, weil bei dieser Art der Tätigkeit keine so starke Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers, insb keine so starke zeitliche Abhängigkeit des Schauspielers vorliege wie bei der Aufnahme ganzer Filme (ebenso BFH BStBl II 1973, 458; 1979, 131; 1981, 706; BMF BStBl I 1981, 634, Neuregelung durch BMF v 05.10.1990, BStBl I 1990, 638). ME ist jedoch sehr fraglich, ob solche Nuancierungen diesen Unterschied bei der Frage der Eingliederung ausmachen.
Auch Regisseure einschließlich der Synchronregisseure und Tonmeister, die ihre Arbeitskraft dem Filmproduzenten für bestimmte Zeit zur Verfügung stellen, sind mE ArbN, weil trotz der zeitlichen Kürze eine Eingliederung in den Betrieb und Weisungsgebundenheit vorliegt. Selbstständig sind nach BMF aaO Filmautoren, Filmkomponisten und Fachberater.
Rn. 60
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Die Mitwirkung an der Herstellung von Werbespots kann je nach Gestaltung der Verhältnisse selbstständig und – bei eigenschöpferischer Tätigkeit – freiberuflich (sonst gewerblich) sein (BFH BStBl II 1992, 413; BFH/NV 1999, 465; 1999, 1280). Die kurzfristige Mitwirkung von Regisseuren und Kameramännern (BFH BFH/NV 2008, 1485) und von Fotomodellen (vgl BFH BStBl II 2009, 931) an der Herstellung von Werbefilmen wird als selbstständig angesehen.