Rn. 83c

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Wissenschaftlich ist eine Tätigkeit nicht schon dann, wenn sie im Rahmen eines Berufes ausgeübt wird und dieser wiederum nur aufgrund einer wissenschaftlichen Vorbildung ergriffen werden kann. Das gilt für alle akademischen Berufe, insb RA, Ärzte, StB, WP, Ingenieure usw. Umgekehrt hindert die Ausübung eines Katalogberufs nicht die Einordnung von Einzeltätigkeiten als wissenschaftliche (BFH BFH/NV 2011, 255). Wenn etwa neben bzw iRd der Berufstätigkeit Gutachten erstellt werden, die den entsprechenden Anforderungen genügen, kann eine – getrennt zu beurteilende – wissenschaftliche Tätigkeit angenommen werden (vgl BFH BStBl II 1977, 31; 1992, 826; 1993, 235; 2001, 241; 2009, 238; BFH/NV 1993, 360; 2000, 1460).

Die Verwertung gehört im Hinblick auf das Honorar für das Werk selbst zur wissenschaftlichen Betätigung; darüber hinaus gehende Verwertungshandlungen, etwa durch Selbstverlag eines wissenschaftlichen Werkes, indes nicht (vgl BFH BStBl II 1978, 545).

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