Rn. 181
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Einem WP, StB oder StBev ähnliche Berufe (s Rn 129ff) werden idR nicht anerkannt.
Ein für einen LSt-Hilfeverein als freier Mitarbeiter tätiger Beratungsstellenleiter (§ 23 Abs 3 StBerG) übt weder einen Katalogberuf noch einen einem Katalogberuf ähnlichen Beruf aus (BFH BStBl II 1988, 273; BFH/NV 1989, 498; FG RP EFG 1995, 21 rkr). Die in § 4 Nr 11 StBerG den LSt-Hilfevereinen zugesprochene Befugnis zur Hilfeleistung in LSt-Sachen verschafft lediglich dem LSt-Hilfeverein selbst die Befugnis zur Beratungstätigkeit und erschöpft sich hierin. Die Anerkennung nach § 13 Abs 3 StBerG betrifft ausschließlich den LSt-Hilfeverein und stellt (auch) keine (beschränkte) Zulassung des Beratungsstellenleiters zur steuerberatenden Tätigkeit dar. Die Tätigkeit des Beratungsstellenleiters und der übrigen für den LSt-Hilfeverein beratend Tätigen ist die Beratungstätigkeit des LSt-Hilfevereins; sie selbst üben keine Beratungstätigkeit im Rechtssinne aus. Die in § 23 Abs 3 StBerG vorausgesetzte Qualifikation des Beratungsstellenleiters ist keine Berufsausübungsregelung für diesen, sondern eine den LSt-Hilfeverein bindende Voraussetzung für dessen Bestellung (BFH BStBl II 1988, 273).
Buchführende Berufe sind auch nach Wegfall des sog Buchführungsprivilegs für steuerberatende Berufe (BVerfG BStBl II 1980, 706; 1982, 281) ohne die Berufsqualifikation eines StB oder StBev nicht freiberuflich tätig. Das gilt insb für den selbstständigen Bilanzbuchhalter, dessen Tätigkeit nur einen geringen Teil der Gesamttätigkeit der Vergleichsberufe ausmacht (BFH HFR 1963, 368; BStBl II 1984, 336; BFH/NV 2008, 785; BMF BStBl I 1982, 586; Kessler, FR 1981, 193; Hutter in Blümich, § 18 EStG Rz 131; jetzt § 6 Nr 3 u 4 StBerG). Entsprechendes gilt für den selbstständig tätigen Stundenbuchhalter (BFH BStBl II 2002, 338; s Rn 293).
Auch die Vorbereitung von Buchführungsarbeiten, zB die Abrechnung von Rezepten für Apotheken, ist gewerblich (BFH BStBl II 1974, 515). Wer zB für Apotheken, aber auch für andere Wirtschaftszweige die Warenbewertung betreibt, übt ebenfalls weder eine wissenschaftliche noch eine der Steuerberatung ähnliche Tätigkeit noch eine sonstige selbstständige Tätigkeit iSd § 18 Abs 1 Nr 1 EStG aus (BFH BStBl III 1965, 556; BStBl II 1969, 164). Der Umstand, dass der StPfl auch steuerliche Vorschriften beachten muss, genügt nicht. Auch die Unterhaltung eines privatärztlichen Verrechnungsbüros ist nicht freiberuflich (FG D'dorf EFG 1983, 94, bestätigt).
Der Baubetreuer (Bauberater) darf seine Mandanten nicht allg und steuerrechtlich beraten und vertreten; er übt deshalb weder eine dem Beruf des RA noch des StB ähnliche Tätigkeit aus (BFH BStBl II 1973, 668; 1974, 447; 1996, 303; s Rn 185). Dasselbe gilt für sog Wirtschaftsberater, die sich mit der Anschaffung und Errichtung von Gebäuden sowie der Vermittlung von Wohnungseigentum für andere befassen (BFH BStBl III 1965, 586; BStBl II 1989, 797). Zur Vermittlung von Vermögensanlagen, Vermögens- und Devisenberatung und sonstige maklerähnliche Tätigkeiten s Rn 178a.
Zur Rentenberatung s Rn 172.