Rn. 249
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Bei einem Arzt verneint, weil nicht unerhebliche Leistungen einer angestellten Ärztin nicht auf eigenverantwortliche Leistungen (s Rn 247a) der Praxisinhaber entfielen (BFH BStBl II 2016, 381); ähnlich bei mehreren angestellten Ärzten (FG SAnh EFG 2006, 1916). Dagegen bejaht bei Einflussnahme auf die Arbeit der Angestellten durch eingehende Kontrollen (BFH BStBl II 2015, 216 zu FG SAnh EFG 2013, 129, bestätigt; Anm Urbach, BeSt 2015, 16); ebenso bei einem Zahnarzt mit einem angestellten Zahnarzt anerkannt (FG SAnh EFG 2007, 587); mE fraglich, weil der angestellte Arzt den jeweiligen Patienten nicht erst nach Konsultation des Praxisinhabers behandeln dürfte, es insoweit also an dessen therapeutischer Beziehung zum Patienten fehlt (eigene Erfahrung des Autors).
Rn. 249a
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Ein beratender Ingenieur und Prüfungsingenieur mit 75 Mitarbeitern, hiervon 12 (Dipl-)Ingenieuren, davon wiederum 5 Gruppenleitern, ist nicht eigenverantwortlich tätig (BFH BStBl II 1968, 820). Ähnlich BFH BStBl II 2019, 580 (zu FG Sachsen EFG 2016, 1341, bestätigt; kritisch Geyer/Kratzenberger/Ullmann DStR 2019, 1285) zu einer GbR mit 3 angestellten Ingenieuren, die selbstständig 7965 von 9276 Prüfaufträgen ausführen.
Für eine GbR von beratenden Bauingenieuren anerkannt, weil eigenverantwortliche Tätigkeit auch vor Ort ausgeübt werden könne (BFH BStBl II 1989, 727, kritische Anmerkung Krüger, FR 1996, 613f). Bei technischen und naturwissenschaftlichen Berufen sei der Anteil der als freiberuflich individuell bestimmbaren Arbeitsleistung durch den Einsatz technischer Hilfsmittel entsprechend kleiner. Deshalb komme den grundsätzlichen Entscheidungen außerhalb von Berechnungsschemata wachsende Bedeutung zu.
Das FG Nbg v 14.11.1995, I 225/92 hat zu Recht ernstliche Zweifel daran geäußert, ob ein Dipl-Ing, der ein Institut auf dem Gebiet des Bauingenieurwesens mit Baustatik betreibt und in den Streitjahren zwischen 76 und 87 Mitarbeiter beschäftigte, Gewerbetreibender sei (von BFH BFH/NV 1997, 511 zu Unrecht wegen vorweggenommener Beweiswürdigung aufgehoben). Auch insofern sollte – wie bei der Laboratoriumsmedizin – ab einer nach menschlichem Ermessen von einer Einzelperson fachlich nicht mehr zu vertretenden Fülle von zumal in unterschiedlichen akademischen Disziplinen angelegten Aufgaben (Physik, Chemie, Biologie, Gewässerkunde usw, mit gleichzeitig an unterschiedlichen Orten stattfindenden Erhebungen/Messungen) der Beweis des ersten Anscheins bzw eine widerlegliche Vermutung gegen die Annahme der Eigenverantwortlichkeit zulässig sein. Konsequenter daher die Verneinung der Eigenverantwortlichkeit für einen Vermessungsingenieur, dem eine rechnerische Teilhabe von 30 Minuten am einzelnen Geschäftsvorfall verblieb (BFH BFH/NV 2006, 55).
ME zu weitgehend daher FG He EFG 1971, 335für eine Gesellschaft aus einem Dipl-Ing und einem Architekten mit rund 200 vorgebildeten Hilfskräften.
Rn. 249b
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Ablehnend auch für den Herausgeber eines juristischen Informationsdienstes, weil er sich nicht selbst die abschließende Fassung der Informationen vorbehalten hatte (BFH BStBl II 1976, 641; kritisch hierzu Schick, StRK Anm EStG § 18 R 479).
Rn. 249c
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Ablehnend für den Betreiber eines Kinderheims mit Familienwohngruppen, weil die erzieherische Betreuung des Zöglings ein auf Dauer angelegtes Eingehen auf dessen besondere Bedürfnisse erfordert (FG Nds EFG 2006, 1772 rkr).
Rn. 249d
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Zu Recht verneint wurde ein ausreichender persönlicher Arbeitseinsatz bei einem Krankengymnasten mit mehreren Mitarbeitern, der die Anamnese und Behandlung zum Großteil den Mitarbeitern überließ (BFH BFH/NV 2006, 48; ähnlich FG Nds DStRE 2008, 337) sowie bei einem Krankengymnasten und Masseur mit 14 weiteren Arbeitskräften und einer medizinischen Badeanstalt (FG Mchn EFG 1994, 531).
Rn. 249e
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Ein staatlich geprüfter Krankenpfleger, der ein Unternehmen "Ambulante häusliche Krankenpflege" mit 3 examinierten Krankenschwestern, 2 examinierten Altenpflegern und 4 Krankenpflegehelferinnen betreibt, ist nicht mehr eigenverantwortlich tätig (BFH BStBl II 1997, 681 zu FG RP EFG 1996, 1098, bestätigt). Umso mehr gilt das, wenn der Krankenpfleger wegen des Umfangs der Aufträge die Behandlungen weitgehend seinen Mitarbeitern überlässt (BFH BFH/NV 2007, 2280).
Rn. 249f
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Für Laboratoriumsärzte hat der BFH wiederholt im Hinblick auf den Umfang der Untersuchungsaufträge, den in besonderem Maße erfolgenden Einsatz technischer Einrichtungen und die Mithilfe qualifizierter Mitarbeiter die Eigenverantwortlichkeit idR verneint. Hiernach ist schädlich, wenn der Laborarzt nach dem betrieblichen Arbeitsablauf solche Untersuchungsaufträge und Ergebnisse weder zur Kenntnis nimmt noch auf Plausibilität hin prüft, die nach einem Vorscreening der fachlich vorgebildeten Mitarbeiter zu einem unauffälligen Ergebnis führen (BFH BFH/NV 2018, 945...