Rn. 141

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Gleichbehandlung der StPfl sei eine großzügige Auslegung der als Generalklausel zu verstehenden Regelung der "ähnlichen Berufe" geboten. Auch habe sich der Gesetzgeber wiederholt zu Erweiterungen des Katalogs gegenüber einer jedenfalls zT als zu streng erachteten höchstrichterlichen Rspr veranlasst gesehen (zB Kupfer, KÖSDI 1990, 8066, 8071).

Indessen ist schon der Ansatz dieser Auffassung verfehlt. Denn Zweifel lassen sich idR durch Tatsachenermittlungen beheben. Ist das Ergebnis für den StPfl ungünstig, ist der Gleichheitssatz durch die zutreffende Einordnung nicht angesprochen. Umso mehr gilt das für den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Stattdessen wäre es widersprüchlich, einerseits eine sog "Gruppenähnlichkeit" (s Rn 132ff) abzulehnen, andererseits durch eine "großzügige Beurteilung" die Grenzen der Ähnlichkeit zu verwischen. Was dabei herauskommt, ist eine partielle Gruppenähnlichkeit, die ihrerseits einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz darstellt.

Auch das BVerfG hat wiederholt unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten die Notwendigkeit einer großzügigen Beurteilung nicht anerkannt (vgl BVerfG INF 1991, 47 zu Art 3 Abs 1 GG und zum Aspekt einer möglichen Wettbewerbsverzerrung; HFR 1977, 96 zum medizinischen Fußpfleger im Vergleich zum Heilpraktiker und den Krankengymnasten; BVerfG BStBl II 1988, 975 zu Art 12 Abs 1 GG). Davon abgesehen neigt die Rspr zB bei der Vergleichbarkeit der Berufstätigkeiten und in der Frage des Nachweises der entsprechenden theoretischen Kenntnisse sowie zur Eigenverantwortlichkeit ohnehin nicht zu Überspannungen hinsichtlich der jeweiligen Anforderungen (vgl auch Kempermann, FR 1990, 535, 536).

Schließlich ist bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Nr 1 EStG die Zuordnung zu den gewerblichen Einkünften nicht als Sanktion zu betrachten. Dementsprechend hat das BVerfG BStBl II 1978, 125 die Konkurrenz der beiden Einkunftsarten auch unter diesem Aspekt nicht als verfassungsrechtlich bedenklich gewürdigt.

 

Rn. 142–149

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

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