1. Begriff
Rn. 641
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Ebenso wie im Hinblick auf den selbstständigen Vermögensteil ist die Vorschrift auch insoweit § 16 Abs 1 Nr 2 EStG (Mitunternehmeranteil) nachgebildet (vgl GrS BFH BStBl II 2000, 123); gemeint ist die Beteiligung an einer selbstständig tätigen PersGes (BFH BStBl II 1984, 518), idR ein Praxisanteil; eine avisierte Bürogemeinschaft genügt nicht (FG He EFG 2013, 37). Die Veräußerung eines Anteils am Vermögen liegt also vor, wenn ein Mitunternehmer gegen Abfindung aus der PersGes ausscheidet oder an seiner Stelle ein weiterer Gesellschafter in die bestehende Mitunternehmerschaft eintritt (vgl BFH BStBl II 2015, 717; hierzu auch Mertzbach, DStZ 2018, 33). Erforderlich ist – wenn vorhanden – die Mitübertragung von Sonder-BV (BFH BStBl II 2001, 26). Bei einer mehraktigen Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ist ein begünstigter Veräußerungsgewinn für die gesamte Veräußerung nur nach den Grundsätzen der "Gesamtplan-Rspr" denkbar, dh, wenn für die zeitliche Streckung des Veräußerungsvorgangs ein "hinreichender Grund" besteht (vgl BFH BFH/NV 2014, 531 mwN).
Die Gründung einer Mitunternehmerschaft durch Aufnahme eines Freiberuflers in eine Einzelpraxis ist keine Anteilsveräußerung (BFH BStBl II 2000, 123). Es gelten die Grundsätze zu s Rn 603 (vgl BFH BStBl II 1976, 748; 1980, 239; 1981, 568; 1984, 518).
Rn. 641a
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Die Veräußerung nur eines Teils eines Mitunternehmeranteils führt auf jeden Fall ab 01.01.2002 (§ 18 Abs 3 S 2 EStG idF StBAusbG; dazu BT-Drucks 14/8887, 25), auch bei kongruenter Übertragung des Sonder-BV, zu einem laufenden Gewinn (§ 16 Abs 1 S 1 Nr 2, S 2 EStG idF UntStFG; BFH BFH/NV 2009, 1258). Das gilt auch für einen zuvor hinzuerworbenen Anteil (BFH BSBl II 2020, 378, zugleich zur Auflösung des Korrekturpostens in einer – positiven – Ergänzungsrechnung; Levedag, HFR 2020, 21; Farwick, StuB 2020, 176; zur Vermeidung Röhrig/Lindow/Zahn, EStB 2020, 120). Das sog "Zweistufenmodell" (hierzu BFH BStBl II 2004, 1068) ist daher ab VZ 2002 nicht mehr hilfreich (BFH BFH/NV 2009, 1258). Die Anwendung der letztbezeichneten Vorschrift auf Veräußerungen vor der Änderung des § 18 Abs 3 S 2 EStG durch das StBAusbG zum 01.01.2003 scheiterte nicht daran, dass § 18 Abs 3 S 2 EStG nicht zeitgleich mit § 16 Abs 1 S 1 Nr 2, S 2 EStG zum 01.01.2002 geändert worden war (BFH BFH/NV 2009, 1258; aA Böttner, DB 2002, 1798). Die Regelung gilt auch für die Übertragung von Beteiligungsrechten (am Gewinn, an den stillen Reserven) auf einen Mitgesellschafter (BFH BFH/NV 2017, 574). Zur Durchschnittsbewertung bei vorherigem Hinzuerwerb eines Teilanteils s FG D'dorf 2014, 132.
Vor der jeweils maßgeblichen Gesetzesänderung war die Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils nach § 18 Abs 3 EStG iVm § 16 Abs 1 Nr 2, Abs 4 EStG aF, § 34 EStG begünstigt. Voraussetzung war jedoch die quotenentsprechende Mitveräußerung von Sonder-BV, das zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörte (BFH BStBl II 2001, 26; 2006, 173; 2006, 176; BFH/NV 2016, 1256).
2. Tätigkeitseinstellung
Rn. 642
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Wie oben (s Rn 612) ausgeführt, ist Voraussetzung für die Erfassung als begünstigte Veräußerung (§ 18 Abs 3 EStG iVm § 16 Abs 4 EStG) die zeitweilige Einstellung der Tätigkeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis (BFH BStBl II 1986, 335). Das gilt auch für die Veräußerung des ganzen Mitunternehmeranteils (BFH BStBl II 1989, 1016; 1994, 352; 1997, 498; 2000, 125; BFH/NV 2006, 298).