1. Allgemeines
Rn. 654
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns verweist § 18 Abs 3 S 2 EStG auf § 16 Abs 3 EStG. Danach ist Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des BV oder den Wert des Anteils am BV übersteigt. Bei Veräußerung eines Mitunternehmerteilanteils ist dessen Wert mit dem entsprechenden Bruchteil des Buchwerts des gesamten Mitunternehmeranteils anzusetzen. Das gilt auch, wenn ein entsprechender Anteil zuvor durch den Mitunternehmer hinzuerworben worden war, weil dieser hinzuerworbene Anteil nicht selbstständig bleibt, sondern sich mit den quotalen Berechtigungen des Mitunternehmers vereinigt (hierzu und zur Auflösung des Korrekturpostens in einer – positiven – Ergänzungsrechnung BFH BStBl II 2020, 378, zu FG Nbg EFG 2016, 812, bestätigt; Anm Durand, EFG 2016, 814; Günther, EStB 2016, 814). Die teilentgeltliche Veräußerung eines Mituntenehmeranteils ist nicht in ein entgeltliches und ein unentgeltliches Geschäft zu zerlegen (BFH BFH/NV 2017, 1418).
Der Betriebsaufgabegewinn ergibt sich, soweit WG iRd Aufgabe veräußert werden, nach § 16 Abs 3 S 6 EStG auf der Grundlage der Veräußerungspreise und, soweit WG nicht veräußert werden, nach § 16 Abs 3 S 7 EStG auf der Grundlage des gemeinen Werts zum Zeitpunkt der Aufgabe (BFH BStBl II 2020, 841). Gegenüberzustellen sind die Werte einer Schlussbilanz und einer Aufgabebilanz (BFH BFH/NV 2015, 1358). Bei einem häuslichen Arbeitszimmer (s Rn 550ff) ist der sich nach Abzug der AfA ergebende Buchwert trotz der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 3 EStG maßgebend; eine teleologische Reduktion kommt nicht in Betracht (BFH BStBl II 2020, 841; Kanzler NWB 2021, 254).
Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit als laufender Gewinn (§ 16 Abs 2 S 3, Abs 3 S 5 EStG sowie § 24 Abs 3 S 3 UmwStG).
2. Einzelheiten
Rn. 655
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Wird der Kaufpreis bei der Veräußerung gestundet oder Ratenzahlung vereinbart, so ist der Veräußerungsgewinn im Zeitpunkt der Veräußerung verwirklicht. Die Kaufpreisforderung ist mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen (BFH BStBl II 1968, 653; 1974, 452). Zur Ratenzahlung mit Versorgungscharakter vgl BFH BStBl II 1968, 653; 2010, 969. Nach BFH BFH/NV 2011, 2039 soll auch genügen, dass die Ratenvereinbarung wagnisbehaftet ist; mE fraglich, weil dies bei ihnen per se der Fall ist, ohne dass die Rspr Anlass gesehen hatte, das Wahlrecht auch bei ihnen zuzulassen (vgl BFH BStBl II 2010, 969; BFH/NV 2007, 1306).
Rn. 656
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Wird der Kaufpreis nachträglich gemindert, ist dies als rückwirkendes Ereignis iSd § 175 Abs 2 AO zu behandeln (BFH BStBl II 1993, 894; 1993, 897). Entsprechendes gilt für eine nachträgliche Erhöhung des Kaufpreises (BFH BStBl II 1973, 11). Bei Rückabwicklung des Kaufvertrages (zB wegen Nichtigkeit) entfällt rückwirkend (§ 175 Abs 2 AO) der Veräußerungsgewinn. Veräußerungskosten, die vor dem Jahr der Veräußerung entstehen, sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns anzusetzen (BFH BStBl II 1994, 287).
Rn. 657
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Bei gemischten Schenkungen wird das Geschäft nicht in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Anteil aufgeteilt; der gesamte Veräußerungsgewinn ist nach § 34 EStG tarifbegünstigt (BFH BStBl II 1986, 811).
Rn. 658
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Bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG ist ein Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG für die Ermittlung des Veräußerungs- bzw Aufgabegewinns erforderlich (BFH BStBl II 1974, 518; 1998, 290; 2000, 179). Ein sich dabei ergebender Übergangsgewinn ist laufender, nicht iSd § 18 Abs 3 EStG begünstigter Gewinn (BFH BFH/NV 1987, 759; 1992, 512); auch bei Veräußerung eines Anteils an einer PartGes (BFH BFH/NV 2011, 1345). Bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters einer PersGes gilt dies jedoch nur für diesen, nicht für den den Betrieb fortführenden Einzelunternehmer (BFH BFH/NV 1988, 84; FG Sachsen v 23.03.2011, 5 K 1231/07).
In den Übergangsgewinn nicht einzubeziehen ist jedoch eine bei der Übertragung als "Rest-BV" zurückbehaltene nicht wesentliche Betriebsgrundlage (BFH BStBl II 2014, 288 gegen BMF BStBl I 2011, 1314 Tz 24.03). Eine Honorarforderung ist bei Zufluss zu versteuern (BFH BFH/NV 2008, 385 zu Buchwertfortführung; BFH BStBl II 2014, 288 zu Teilwertansatz; vgl BMF v 24.07.2015, IV C 2 – S 2750-a/07/10002:002, DB 2015, 1756).
Werden die Buchwerte fortgeführt, ist die Erstellung einer Übergangsbilanz nicht erforderlich (BFH BStBl II 2000, 123, unter C.II.1.). Entsprechendes gilt bei der Realteilung ohne Spitzenausgleich, wenn die Mitunternehmer unter Fortführung der Einnahmen-Überschussrechnung ihre berufliche Tätigkeit in Einzelpraxen weiterbetreiben (BFH BStBl II 2014, 242; Arens, BRAK-Mitt 2013, 250).
Rn. 659
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Wird der Veräußerungspreis ganz oder teilweise in Form einer L...