Schaper/Neufang, Beschäftigung von Mitarbeitern durch Freiberufler, INF 1992, 154;
Olgemüller, Freie Mitarbeit in der RA- und StB-Praxis, Sozietäten und andere Zusammenschlüsse rechts- und steuerberatender Berufe, 1999, 81 (Beratungsakzente 26);
Schmittmann, Nochmals: Beschäftigung von Juristen als freie Mitarbeiter bei StB – Erwiderung zu Späth, StB 1998, 407, StB 1999, 107;
Hartmann, Anwendung der geänderten Rspr zur Einsatzwechseltätigkeit, INF 2006, 101;
Kanzler, Verfassungs- und unionskonforme Auslegung des Begriffs der Betriebsausgaben im Hinblick auf ein aufwendiges freiberufliches Sponsoring, FR 2021, 167.
Verwaltungsanweisungen:
BMF v 26.10.2005, BStBl I 2005, 960 (Einsatzwechseltätigkeit: WK-Abzug, Arbeitgeberersatz);
BMF v 30.09.2013, BStBl I 2013, 1279 (Reform des steuerlichen Reisekostenrechts);
BMF v 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412 (Ergänztes BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 01.01.2014);
BMF v 23.12.2014, BStBl I 2015, 26 (Ertragsteuerliche Beurteilung von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und von Reisekosten unter Berücksichtigung der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zum 01.01.2014; Anwendung bei der Gewinnermittlung).
Rn. 521
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Lohnaufwendungen im Rahmen einer Praxis sind bei betrieblicher Veranlassung grds als BA abzugsfähig. Für Verträge mit nahen Angehörigen gelten allerdings die Abgrenzungskriterien des § 12 Nr 1 u 2 EStG (BFH BStBl II 2013, 1015). Unabdingbar ist die Vereinbarung der Hauptvertragspflichten. Die Arbeitsleistung muss über die übliche Unterhaltsleistung hinausgehen:
- BFH BStBl II 1979, 80 (Reinigung des Arbeitszimmers durch Ehefrau nicht anerkannt);
- BFH BStBl II 1989, 453 (Zahlungen für Aushilfstätigkeiten trotz familienrechtlicher Verpflichtung zur Hilfeleistung nach § 1619 BGB anerkannt);
- BFH BStBl II 1988, 632 (Arbeitsvertrag über gelegentliche Hilfeleistungen nicht anerkannt);
- BFH BStBl II 1994, 298 (Arbeitsvertrag mit fünfzehnjähriger Tochter nicht anerkannt);
- BFH BStBl II 1984, 60 (unüblich niedriger Lohn ist anzuerkennen, wenn nicht auf mangelndem Rechtsbindungswillen beruhend; vgl BFH BFH/NV 2005, 206; FG Nds EFG 2014, 822).
Die Aufwendungen eines StB für die Ausbildung des Kindes als Praxisnachfolger sind BA, wenn (bei begleitendem Studium) eine zumindest durchschnittliche Mindestarbeitszeit vereinbart ist (BFH BFH/NV 1998, 952). Grundsätzlich gehören Aufwendungen für die Ausbildung des Kindes zu den Lebenshaltungskosten (BFH BStBl II 1998, 149), es sei denn ein Fremdvergleich weist die Vereinbarung als ernsthaft dem betrieblichen Bereich zuzurechnen aus (BFH BStBl II 1991, 305; 2013, 309).
Rn. 522
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
BA sind auch Mieten (zu Ehegatten s BFH BFH/NV 2014, 151; FG D'dorf EFG 2010, 1415), Betriebssteuern und betriebliche Versicherungen. Zu Fahrtkosten vgl BFH BStBl II 1988, 334 zum begrenzten Abzug von Fahrtaufwendungen nach § 4 Abs 5 Nr 6 EStG; ferner zur Einsatzwechseltätigkeit BFH BFH/NV 1998, 326 (hierzu Hartmann, INF 2006, 101); BFH BFH/NV 1998, 1216 betreffend Grundsätze für die Anerkennung von Geschäftsreisen bekräftigt: Reise von dem Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit zu einem Ort, der nicht Betriebsstätte ist, BFH BFH/NV 1997, 227. Betrieblich genutzte Räume, die nur einen Teil einer Wohnung bilden, sind nach st Rspr nicht als Betriebsstätte zu qualifizieren; ferner BFH BStBl II 1994, 468; 1989, 421; BFH/NV 1999, 609.
Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten setzt zusätzlich entweder eine Geschäftsreise oder eine doppelte Haushaltsführung voraus, § 4 Abs 5 Nr 5 EStG (BFH BFH/NV 1998, 1216).
Rn. 523
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
IRd als Arbeitslohn abziehbaren BA kann der Freiberufler auch Beiträge zur Direktversicherung seines ArbN-Ehegatten zu dessen Altersversorgung absetzen bzw Rückstellungen für eine Pensionszusage bilden, wenn sie durch den Betrieb, nicht durch die Ehegemeinschaft veranlasst sind; maßgebend ist ein interner und externer Fremdvergleich (vgl BFH BStBl II 1993, 604; BFH/NV 2003, 318); im Übrigen s Erläut zu §§ 4, 5 und s Erläut zu § 40b (Stickan).
Rn. 524
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Sponsoringaufwendungen sind BA, wenn der Sponsor als Gegenleistung wirtschaftliche Vorteile erstrebt oder für sein Unternehmen werben will (BFH BStBl II 2021, 14; Kanzler, FR 2021, 167).
Rn. 525
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
vorläufig frei