Henssler, Die Freiberufler-GmbH, ZIP 1994, 844;
Glenk, Die RA-GmbH, INF 1995, 691 und 718;
Kupfer, Freiberufler-Gesellschaften: Partnerschaft, Anwalts- und Ärzte-GmbH, KÖSDI 1995, 10 130;
Henssler, Neue Formen anwaltlicher Zusammenarbeit – Anwalts-GmbH und Partnerschaft im Wettbewerb der Gesellschaftsformen, DB 1995, 1549;
Sommer, Anwalts-GmbH oder Anwalts-Partnerschaft? – Zivil- und steuerrechtliche Vor- und Nachteile, GmbHR 1995, 249;
Götz, Nicht-StB als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft?, INF 1996, 150;
Henssler, Der Gesetzentwurf zur Regelung der RA-GmbH, ZIP 1997, 101;
Römermann, Anwalts-GmbH als "theoretische Variante" zur Partnerschaft?, GmbHR 1997, 530;
Meyer/Kreft, Die Arzt-GmbH auf dem Prüfstand. Vor- und Nachteile beim Einsatz einer GmbH für eine Arzt-Praxis, GmbHR 1997, 193;
Borchert, Die Anwalts-GmbH, INF 1998, 658;
Droste, Gemeinschaftliche Berufsausübung von RA mit Angehörigen anderer steuer- und wirtschaftsberatender Berufe, 1998, 345;
Korn, Beratungsbrennpunkte 1 – Freiberufler – PersGes und KapGes, Köln 1998;
Römermann, Anwalts-GmbH im Wettbewerb, GmbHR 1998, 966;
Römermann, Gesellschaftsformen für RA – Berufsrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, NZG 1998, 15;
Stabreit, Die RA-AG, NZG 1998, 452;
Zuck, Die Anwalts-GmbH nach §§ 59c BRAO, MDR 1998, 1317;
Henssler, Die gesetzliche Regelung der RA-GmbH, NJW 1999, 241;
Groh, Disquotale Gewinnverteilung in KapGes – Ein Freibrief des BFH?, DB 2000, 1433;
Klose, Zulässigkeit von KapGes und PersGes für Ärzte ua Heilberufe ab 2004, BB 2003, 2702;
Pluskat, Chancen für eine interprofessionelle GmbH von RA, StB und WP mit gleichberechtigten Gesellschaftern, DStR 2004, 58;
Pluskat, Vorzeitiges "Aus" für die interprofessionelle GmbH von RA, StB und WP?, GmbHR 2004, 1058;
Kess, Die GewStPfl von Freiberufler-KapGes, FR 2004, 1308.
Rn. 310
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Die sog Freiberufler-GmbH erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Wählten zunächst nur größere WP- und StB-Gesellschaften sowie Ingenieur- und Unternehmensberatungsgesellschaften die Rechtsform einer KapGes, greifen zwischenzeitlich auch kleinere und mittlere Beratungspraxen und Sozietäten auf die Rechtsform insb der GmbH zurück. Als vorteilhaft werden dabei vor allem die stabilere Organisationsform, die Möglichkeiten zur Kapitalbeschaffung sowie die grundsätzliche Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen angesehen. Zudem geht in vielen Bereichen der freien Berufe mit einem hohen Kapitaleinsatz eine entsprechende Ausweitung der Vermögensrisiken einher, beispielsweise bei der apparativen Ausstattung von Arztpraxen (zB Computertomographen!), aber auch die kostspieligen Anpassungskosten für EDV-Ausrüstungen (vgl Möckershoff, HdB Freie Berufe im Steuerrecht, 1998, 15).
Der Ausweg in die Freiberufler-GmbH bietet sich insb auch dann an, wenn Berufsfremde, die den steuerrechtlichen Anforderungen nach § 18 Abs 1 Nr 1 EStG nicht genügen, jedoch als qualifizierte Fachleute für eine gemeinsame Tätigkeit gewonnen werden sollen, oder wenn aus anderen Gründen die Gefahr einer Umqualifizierung der Einkünfte eines freiberuflichen Zusammenschlusses besteht, vgl Korn, Beratungsbrennpunkte 1, 13, 37f. Durch die Einschaltung einer KapGes können sich auch Schriftsteller und Künstler, die ihre Leistungen selbst vermarkten, die Freiberuflichkeit im Übrigen erhalten (vgl BFH BStBl II 1979, 236).
Möglichkeiten des "Outsourcing" von Steuerabteilungen dezentraler Konzernunternehmen in Zusammenhang mit dem Stiftungsmodell des § 50a Abs 2 S 2 StBerG untersucht Siegels, DStR 2000, 1110.
Rn. 310a
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Die Freiberufler-GmbH stellt an sich einen Widerspruch zum Wesen der freiberuflichen Tätigkeit dar, die nach herkömmlichem Verständnis durch Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit, Höchstpersönlichkeit, personales Vertrauensverhältnis, Verschwiegenheit und Verzicht auf berufswidrige Werbung gekennzeichnet ist (s Rn 63ff; ebenso Henssler, ZIP 1997, 1481; Möckershoff, HdB Freie Berufe im Steuerrecht, 1998, 160). Allerdings hat es der BFH (BFH BStBl II 1994, 903; 1994, 922), der berufsrechtlichen Entwicklung folgend, für steuerrechtlich zulässig beurteilt, dass ein StB den Praxiswert oder den Mandantenstamm seiner bisherigen StB-Praxis auf eine von ihm mitbegründete StB-GmbH überträgt. Er folgt damit ausdrücklich nicht der Auffassung, wonach eine GmbH zu Mandanten kein auf persönlicher Arbeitsleistung beruhendes Vertrauensverhältnis herstellen könne. Der BFH BFH BFH/NV 1997, 99 hat ferner unter den vom BayObLG für die RA-GmbH aufgestellten Voraussetzungen (hierzu s Rn 313) einen Zusammenschluss von Freiberuflern zur gemeinsamen Berufsausübung ebenfalls steuerrechtlich nicht ausgeschlossen, sofern nach den Satzungsbestimmungen das Berufsbild des freien unabhängigen RA gewahrt bleibt.