a) Grundsatz
Rn. 298
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Aus öffentlichen Kassen gezahlte Reisekostenvergütungen sind gemäß § 3 Nr 13 EStG steuerfrei, ebenso Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand iRd Höchstbeträge, s Rn 308ff. Dasselbe gilt nach § 3 Nr 16 EStG für Reisekostenersatz und die Erstattung von Verpflegungsmehraufwand iRd Höchstgrenze an im privaten Dienst angestellte Personen, wenn dem Grunde und der Höhe nach WK vorliegen. Die Vorschriften regeln Fälle des WK-Ersatzes.
Rn. 299
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Nach Rspr des BFH (vgl BFH BStBl II 1993, 640) kann bei einer vom ArbG angeordneten und bezahlten Auslandsreise ein geldwerter Vorteil für den ArbN gegeben sein, wenn die Reise auch touristische Aspekte aufweist. Ein geldwerter Vorteil liegt nach dieser Rspr nur dann nicht vor, wenn der ArbG ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse an der Auslandsreise seines ArbN hat. Ob und wann ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalles zu entscheiden. ME liegt aber immer dann kein Entgeltcharakter und somit kein Arbeitslohn vor, wenn während einer mehrtägigen Reise lediglich am Wochenende Besichtigungen auf eigene Kosten des ArbN stattfinden, ansonsten aber ausschließlich die betrieblichen Interessen des ArbG wahrgenommen werden. Es ist dann entbehrlich, die ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interessen des ArbG besonders darzulegen.
Mit Urteil vom 18.08.2005 hat der BFH BStBl II 2006, 30 entschieden, dass Aufwendungen des ArbG im Rahmen einer gemischt veranlassten Reise entsprechend dem Veranlassungszusammenhang nur insoweit als geldwerter Vorteil und somit als Arbeitslohn des ArbN zu erfassen sind, als die anteiligen – ggf im Schätzungswege ermittelten Kosten – auf die Freizeitgestaltung des ArbN entfallen. Dieses Urteil beruht auf der konsequenten Anwendung des objektiven Nettoprinzips und des Veranlassungsprinzips. Der BFH hat zu Recht entschieden, dass Zuwendungen des ArbG oder eines Dritten nach objektiven Gesichtspunkten aufzuteilen sind.
- Zunächst sind die Kostenbestandteile, die eindeutig betriebsfunktional sind, wie die Kosten für Tagungsräume, Referenten, Tagungsunterlagen etc, vorab dem Nichtlohn zuzuordnen.
- Danach sind die Kosten, die Entlohnungscharakter haben (zB touristisches Programm) dem Lohn zuzuordnen.
- Sodann sind die restlichen gemischten Kostenbestandteile, wie Hotel, Reisekosten, Verpflegungskosten etc, im Wege einer sachgerechten Schätzung aufzuteilen. Es gilt das Verhältnis der Zeitanteile für die dienstliche Veranstaltung und die Incentiveteile.
Bei den Verpflegungsaufwendungen sind die Höchst- und Pauschbeträge des § 4 Abs 5 Nr 5 EStG zu beachten. Beruflich veranlasste Verpflegungsmehraufwendungen können vom ArbG nur iRd vorgenannten Vorschrift steuerfrei erstattet werden, s auch § 3 Nr 13 und 16 EStG. Das bedeutet, dass Verpflegungsmehraufwendungen des ArbG, die über die Pauschbeträge des § 4 Abs 5 Nr 5 EStG hinausgehen, insoweit als Arbeitslohn beim ArbN zu behandeln sind. Zu gemischt veranlassten Reisen auch s § 12 Rn 164 "Reise" (Wienbergen).
b) Abgrenzung vom Arbeitslohn
Rn. 299a
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Reisespesen sind insoweit stpfl Arbeitslohn, als sie für andere Aufwendungen als für Reisekosten bezahlt werden. In Betracht kommt hier Ersatz des ArbG für besondere Aufwendungen, die für die Vorbereitung der Reise gemacht wurden oder die zur privaten Lebenshaltung des ArbN gehören und auch ohne die Reise gemacht worden wären. Reisekosten idS sind Aufwendungen des ArbN, die durch eine Dienstreise veranlasst sind.