a) Ehegattenarbeitsverhältnis
Verwaltungsanweisungen:
R 4.8 EStR 2012; H 4.8 EStH 2021.
Rn. 56
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Arbeitsverhältnissen zwischen Ehegatten kann die steuerliche Anerkennung nicht schon deswegen versagt werden, weil dem vertraglichen Weisungsrecht unter Ehegatten nicht die Bedeutung wie unter Fremden zukomme, s BVerfGE 13, 318.
Ehegattenarbeitsverhältnisse sind nicht nur bei StPfl mit betrieblichen Einkünften anzuerkennen, vielmehr können auch ArbN mit ihrem Ehegatten grundsätzlich Unterarbeitsverhältnisse abschließen, die bei Fremdüblichkeit, Klarheit und tatsächlicher Durchführung steuerlich anzuerkennen sind: BFH vom 18.11.2020, BStBl II 2021, 450 und s Rn 57ff.
Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis iSd § 35a EStG mit Personen, die im eigenen Haushalt leben, wird nicht anerkannt: BMF vom 19.12.2016, BStBl I 2016, 1213 Rz 9.
Andererseits kann wegen des grundsätzlichen Interessengleichklangs nicht ausgeschlossen werden, dass im Rahmen angeblicher Vertragsbindungen private Zuwendungen mit steuerlicher Wirkung vorgenommen werden. Deshalb verstößt es nicht gegen Art 6 GG, wenn an den Nachweis erhöhte Anforderungen gestellt werden, s BVerfGE 29, 104, 113.
Rn. 57
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Dementsprechend setzt nach ständiger Rspr die Anerkennung voraus, dass das Ehegattenarbeitsverhältnis klar und eindeutig vereinbart und tatsächlich vollzogen sein und dass Vertragsgestaltung und -durchführung einem Fremdvergleich (s Eppler, DStR 1987, 607) standhalten muss, BFH BStBl II 1985, 124; 1987, 336; BFH/NV 1998, 1212. Nicht vereinbarte Mehrarbeit steht der Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses nicht entgegen (BFH BFH/NV 2013, 1968). Die Verpflichtung muss aber über übliche Unterhaltsleistungen hinausgehen (BFH BFH/NV 1989, 219). So reicht zB die Reinigung des Arbeitszimmers durch die Ehefrau nicht aus, s BFH BStBl II 1979, 80.
Gleiche Anforderungen bestehen bei einem Arbeitsverhältnis mit einer PersGes, an der der andere Ehegatte eine beherrschende Stellung innehat, s BFH BStBl II 1983, 770 und BFHE 142, 215, oder ohne diese bei aufeinander abgestimmten Arbeitsverträgen mit den Angehörigen der Gesellschafter, s BFH BStBl II 1983, 255; 1984, 298.
Die erwähnten Rechtsgrundsätze können aber nicht ohne weiteres auf Verlobte, BFH BFH/NV 1986, 148, oder Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft übertragen werden, da idR die wirtschaftliche Interessengleichheit fehlt, s BFH BFH/NV 1986, 452; 1999, 24. Auch ein ArbN kann ein Ehegattenunterarbeitsverhältnis begründen. Persönliche ArbN-Pflichten sind idR aber nicht übertragbar, s FG Münster EFG 1991, 246 rkr. Kommt die Dienstpflicht des Ehegatten teilweise seiner selbstständigen und teilweise seiner nichtselbstständigen Betätigung zugute, ist hinsichtlich seiner Aufwendungen im Schätzungswege eine Aufteilung in BA und WK vorzunehmen.
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Bezieht sich die Arbeitspflicht auf bloße familiäre Gefälligkeiten, die so von Fremden nicht übernommen würden, so ist unter Ehegatten ebenfalls die Anerkennung zu versagen, s Giloy, DB 1986, 822, 827; BFH BStBl II 1979, 80, selbst wenn sich der "ArbG-Ehegatte" zu diesbezüglicher Lohnzahlung arbeitsgerichtlich hat verurteilen lassen, FG SchlH EFG 1982, 236. Mangels Durchführbarkeit kann schließlich auch nicht von einem ernsthaften Arbeitsverhältnis ausgegangen werden, wenn sich Ehegatten wechselseitig verpflichten, ihre volle Arbeitskraft jeweils im Betrieb des anderen einzusetzen, BFH vom 20.10.1983, IV R 131/81 nv.
Auch gegenseitige Teilzeit-Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten, die als approbierte Apotheker jeweils eine eigene Apotheke betreiben, halten einem Fremdvergleich nicht statt, da fremde Personen, die konkurrierende Geschäfte betreiben, idR keine Arbeitsverhältnis eingehen, dass sie wechselseitig im Betrieb des anderen angestellt und den Weisungen des anderen zu folgen verpflichtet sind. Fremde Betriebsinhaber werden es vorziehen, ihre Arbeitskraft im eigenen Betrieb zu dessen Nutzen einzusetzen, statt die eigene Arbeitskraft im Bereich des anderen zu dessen Vorteil einzusetzen, s FG BdW EFG 2004, 484: FG Thüringen EFG 2014, 2123.
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Eine klare und eindeutige Vereinbarung setzt keine Schriftform voraus; aus der unterbliebenen schriftlichen Fixierung können sich aber Zweifel über den vertraglichen Bindungswillen und den Inhalt des Vereinbarten ergeben; s BFH BStBl II 1983, 663. Im Übrigen gilt ein Nachzahlungsverbot, dh Vergütungen müssen vor Beginn des Zeitraums, für den sie gezahlt werden sollen, vereinbart sein, BFH BStBl II 1986, 250. Das gilt für alle Arten von Vergütungen wie zB Gratifikationen, Tantiemen, Urlaubs-Weihnachtsgeld, –el-, DB 1986, 1151. Ebenso setzt der WK-Abzug bei Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung voraus, dass bereits die Übernahme der Bürgschaft beruflich veranlasst war, BFH vom 07.08.1981, VI R 113/78 nv, dort bejaht, ebenso BFH BStBl II 1980, 395. Die Bürgschaftsverpflichtung eines Ehegatten dürfte jedoch regelmäßig nicht durch das Arbeitsverhältnis, ...