a) Grundsatz
Rn. 21
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Der Arbeitslohn wird regelmäßig demjenigen zugerechnet, der die Arbeitsleistung erbringt. "Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind die klassischen Tätigkeitseinkünfte. Das entscheidende Merkmal dieser Einkunftsquelle ist die Teilnahme am Markt durch entgeltliche Nutzung der eigenen Arbeitskraft. Derartige Quellen sind aus der Natur der Sache nicht übertragbar. An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn die fragliche Tätigkeit im Einzelfall den Einsatz eigener Arbeitsmittel mit sich bringt. Auch in solchen Fällen bleibt die eigene Tätigkeit von ausschlaggebender Bedeutung", Ruppe in Tipke, Hrsg, DStJG 1978, 7, 28.
Rn. 22
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Hieraus folgt, dass iRd § 19 EStG die steuerlich anzuerkennende Bestellung des Nießbrauchs von vornherein ausscheidet. Über die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit kann auch nicht in der Weise verfügt werden, dass die Arbeit als für einen Dritten geleistet gelten soll mit der Folge, dass er die Einkünfte zu versteuern hätte, s BFH BStBl II 1976, 643 zur Maklertätigkeit. Dagegen ist ein Unter-Arbeitsverhältnis zwischen Angehörigen unter bestimmten Voraussetzungen möglich (BFH BStBl II 1995, 394). Üblicherweise im Rahmen einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit zu erledigende Aufgaben können aber nicht Gegenstand eines Ehegattenarbeitsverhältnisses sein, s FG Ha EFG 1990, 170 rkr. Ebenso wenig kann die Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag auf den Ehegatten übertragen werden (FG Münster EFG 1991, 246 rkr; aA Depping, BB 1991, 1981). Zu Aufwendungen eines ArbN mit arbeitgeberähnlicher Stellung s BFH BStBl II 1984, 315; 1984, 433; 1984, 557.
Rn. 23
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Eine Abtretung oder Pfändung des Lohnanspruchs ist ohne Auswirkung auf die Zurechnung des Arbeitslohns an den ArbN im Zeitpunkt der Auszahlung, s BFH BStBl II 1976, 592; 1985, 330, da mit der Auszahlung nicht nur der Anspruch des Abtretungs- bzw Pfändungsgläubigers, sondern auch der Lohnanspruch des ArbN gegen den ArbG erfüllt wird. Es handelt sich nur um einen Fall der Mittelverwendung, der die Einkünfteermittlung unberührt lässt.
Rn. 24
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Bei § 19 EStG kommt es nicht auf die bürgerlich-rechtliche Geschäftsfähigkeit an. Auch Geschäftsunfähige (zB Geisteskranke, die Ruhegehalt beziehen) oder beschränkt Geschäftsfähige (zB Kinder) können Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen, s auch Pflüger in H/H/R, § 19 EStG Rz 60 (August 2018).
Rn. 25–26
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vorläufig frei
b) Rechtsnachfolge
Rn. 27
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Stirbt der ArbN, so endet seine StPfl gemäß § 2 Abs 1 EStG. Der ESt-Veranlagung für ihn ist dann der Zeitraum vom 01.01. des Todesjahres bis zum Todestag zugrunde zu legen, § 25 Abs 2 EStG.
Rn. 28
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Der noch vom Erblasser bezogene Arbeitslohn wird auch bei dessen Einkommensermittlung erfasst. Nach durchgeführter ESt-Veranlagung richtet sich der Steueranspruch zwar gegen den Erben bzw es steht ihm der Erstattungsanspruch zu, § 45 Abs 2 S 1 AO. Die Steuer wird jedoch nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen des Erblassers bemessen, Kruse, DStJG Bd 10 (1987), 1, 7; aA Trzaskalik, StuW 1979, 97, 100.
Rn. 29
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Anders verhält es sich, wenn Ansprüche aus dem Dienstverhältnis erst nach dem Tode des ArbN erfüllt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der nunmehr Berechtigte die Leistung aus vom Erblasser abgeleitetem oder aus eigenem Recht (kraft Gesetzes, Vertrag zugunsten Dritter) verlangen kann. Nach § 1 Abs 1 S 2 LStDV "sind" Rechtsnachfolger eines ArbN, soweit sie Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Rechtsvorgängers beziehen, ihrerseits ArbN. § 1 Abs 1 S 2 LStDV zieht die Folgerungen aus § 19 Abs 1 Nr 2 EStG und aus § 24 Nr 2 EStG. Der Zufluss wird als Arbeitslohn, der Berechtigte als ArbN angesehen, BFH BStBl III 1960, 404 für Witwenbezüge, die dem Erben der Witwe nach deren Ableben zugeflossen sind. Dabei soll die Vergünstigung für ArbN-Erfindungen des Erblassers den Erben nicht gewährt werden, da sie einen personenbezogenen Anreiz geben solle, BFH BStBl II 1970, 824; zweifelhaft, da der Anreiz seine Aufgabe bereits erfüllt hat. Weitere Rspr zu Erbfällen bei Ruppe, DStJG Bd 10 (1987), 45, 48.
Rn. 30
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Wird dem Erblasser kurz vor seinem Tod das Gehalt für den Folgemonat überwiesen, ist dieser Zufluss noch bei ihm zu versteuern. Der Erbe, der diesen Betrag zurückzahlen muss, wird auch insofern als ArbN behandelt, mit der Folge, dass bei ihm negative Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit vorliegen, s BFH BStBl II 1976, 322.
Rn. 31
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Für die Besteuerung beim Erben sind ab 01.01.2013 dessen ELStAM-Daten – bis 31.12.2012 seine LSt-Karte – maßgebend (hierzu Mues, s Erläut zu § 39). Bei einer Erbengemeinschaft ist auf die Verhältnisse eines jedes Einzelnen abzustellen, da eine Erbengemeinschaft keine ELSTAM haben kann. Es hat daher jeder Miterbe seine ELSTAM mitzuteilen. Nur dann können die pe...