a) Grundsatz
Rn. 151
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Für den Begriff des Arbeitslohns ist es gleichgültig, ob es sich um laufende – dazu s § 39b Rn 20 (Mues) – oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. Arbeitslohn sind gemäß § 19 Abs 1 Nr 2 EStG auch Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder sowie andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen. Witwen und Waisen werden hier als Rechtsnachfolger des ArbN besteuert, s Biergans, FR 1982, 525, 526f. Auch die anstelle der Witwenpensionen aus sozialen Gründen gezahlten Gnadenbezüge, s BFH BB 1959, 840; ebenso das Sterbegeld nach § 18 BeamtVG für die dem Tode nachfolgenden 2 Monate, s näher Hartz/Meessen/Wolf, ABC-Führer LSt, "Sterbegeld" (Mai 2023).
b) Pensionen, Versorgungsausgleich
Rn. 152
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Pensionszahlungen an den ArbN selbst sind Arbeitslohn nach § 19 Abs 1 Nr 2 EStG. Dies auch dann, wenn der ArbG den ArbN mit unbedeutenden Gehaltskürzungen zum Erwerb des Pensionsanspruchs herangezogen hatte, s BFH BStBl II 1969, 187. Bei eigenen Beiträgen größeren Umfangs lägen Renten vor. Es kommt nicht darauf an, ob der ArbG in die Auszahlung eingeschaltet ist, s BFH BStBl II 1998, 581 zu Versicherungsleistungen. Beruhen die Leistungen des ArbG nur teilweise auf eigenen Beiträgen des ArbN, sind sie (ggf) durch Schätzung in Arbeitslohn (Ruhegeld, § 19 Abs 1 Nr 2 EStG) und Leibrente (§ 22 Nr 1 EStG) aufzuteilen, s BFH BStBl II 1997, 127.
Übergangsgebührnisse eines Soldaten auf Zeit fallen unter § 19 Abs 1 Nr 2 EStG, s BFH BStBl II 1974, 490, dgl Vorruhestandsleistungen, BMF BStBl I 1984, 498, soweit nicht Steuerfreiheit nach § 3 Nr 9 EStG gegeben ist, s dazu BFH BStBl II 1980, 205.
Betriebliche Ruhegehälter, die zum Versorgungsausgleich bei Ehescheidung an den Partner abgetreten werden, bleiben als Vorteile aus früheren Dienstleistungen Arbeitslohn des Abtretenden. Jedoch kann der Verpflichtete den abgetretenen Anteil als dauernde Last absetzen, s Stuhrmann, DStR 1983, 255, 258. Dasselbe gilt bei Bezügen aus betrieblichen Unterstützungskassen, s Labus, BB 1977, 1044; Meilicke, StbJb 1977/78, 243, 254 f; auch s Rn 396.
c) Beim Erben
Rn. 153
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Als Arbeitslohn hat der Erbe die Bezüge zu versteuern, die dem Erblasser zu Lebzeiten noch nicht zugeflossen sind, s BFH BStBl III 1960, 404 für Witwenbezüge, die dem Erben der Witwe nach deren Ableben zugeflossen sind. Auch, wenn der Erbe den ArbG beerbt, BFH BStBl II 1970, 639, Lohn mit dem Erbfall zugeflossen. Für die Anwendung der Besteuerungsmerkmale sind jedoch nach ständiger Rspr die Verhältnisse des Erben maßgebend. Zwar verändern die dem Erblasser noch nicht zugeflossenen Bezüge beim Zufließen an den Erben ihren Charakter als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nicht, aber es sind, da es auf das Zufließen ankommt, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit des Erben, § 24 Nr 2 EStG. Das gilt auch für die Rücküberweisung von Überzahlungen durch den Erben, die bei diesem negative Einnahmen sind, s BFH BStBl II 1976, 322. Demgemäß sind für die Besteuerung auch die Verhältnisse des Erben maßgebend, zB seine Steuerklasse; im Übrigen s Rn 27ff.
d) Übernahme der LSt
Rn. 154
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Bei einer Nettolohnvereinbarung – dazu s § 39b Rn 44 (Mues)- bildet auch die vom ArbG übernommene LSt Arbeitslohn, ständige Rspr, s BFH BStBl II 1979, 771; dazu Anmerkung HFR 1980, 23; BFH BStBl II 1982, 403; FG Münster EFG 1984, 192. Daher ist ein Nettosteuersatz ("Steuer auf Steuer") anzuwenden. Ob Gleiches bei Pauschalierung der LSt gilt war str. Der BFH hat dies mit der Begründung verneint, dass die pauschale LSt eine Unternehmenssteuer eigener Art sei, die der ArbG selbst schulde und mit deren Begleichung er dem ArbN keinen Vorteil zuwende, s BFH BStBl II 1983, 91, vgl zuvor schon BFH BStBl II 1980, 127 und FG Nds EFG 1981, 45. Die Rspr betraf die Rechtslage ab 1975. Mit der Regelung des § 40 Abs 1 S 2 EStG ist jedenfalls für Pauschalierung von ab 1983 gezahlten Löhnen der besondere Steuersatz des § 40 Abs 1 EStG als Nettosteuersatz anzuwenden. Die Übergangsfälle (Lohnzufluss vor 1983, Pauschalierung danach) sind rechtlich ernstlich zweifelhaft, s BFH BStBl II 1984, 567; Anmerkung HFR 1984, 485; Buschmann DB 1984, 798. Nach FG Bln EFG 1987, 127 und FG Münster EFG 1987, 143 ist das neue Recht auf die Übergangsfälle nicht anzuwenden. Bei der Pauschalierung mit festen Pauschsteuersätzen verbleibt es bei der Bruttobesteuerung, s Giloy in Stolterfoht, Hrsg, JbDStJG 1986, 209, 225.
Wird LSt nicht durch Pauschalierungs-, sondern durch Haftungsbescheid nacherhoben, so kann der in Anspruch genommene ArbG bei den jeweiligen ArbN Regress nehmen. Bis zum Jahre 1993 sah der BFH im Regressverzicht einen weiteren geldwerten Vorteil. Deshalb konnte bereits im Haftungsbescheid ein Nettosteuersatz zur Anwendung kommen, wenn mit einem Rückgriff nicht mehr zu rechnen war, sei es weil der ArbG sich den Regress dadurch unmöglich gemacht hatte, dass er bei der Lohnzuwendung keine entsprechenden Unterlagen geschaffen hatte oder sei es, dass er erklärte, er ...