Rn. 4
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Die ESt-Reform 1975 hat § 19 Abs 1 EStG unverändert gelassen. Insb wurde nicht die zur Klarstellung des Arbeitslohnes geplante Definition, beispielsweise für Gelegenheitsgeschenke und Annehmlichkeiten (§ 51 EStG, insbesondere Abs 3 Nr 4 und 5 Entwurf zum EStRG 1974, BT-Drucks 7/1470, 39) ins Gesetz aufgenommen. Änderungen ergaben sich aber durch Umstellung einzelner Absätze und Einfügung zwei neuer Absätze (Hereinnahme des Weihnachts-Freibetrages aus § 3 Nr 17 EStG vor 1975) hinsichtlich der Reihenfolge der verschiedenen Freibeträge (Weihnachts- und ArbN-Freibetrag), deren Höhe und Geltungsbereich.
Rn. 5
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Durch das StReformG 1990 wurden der Weihnachts-Freibetrag und der ArbN-Freibetrag ersatzlos gestrichen und dafür der bisherige WK-Pauschbetrag von 564 DM in einen ArbN-Pauschbetrag von 2 000 DM, ab Kj 2004 = 920 EUR, erhöht. Des Weiteren wurde der Zukunftsfreibetrag iHv 312 DM (§ 2 Abs 3 Nr 2 S 3 LStDV aF) gestrichen. Für die Arbeitslohnbesteuerung ist weiter von Bedeutung, dass für Belegschaftsrabatte besondere Wertermittlungen gelten und ein Freibetrag von 1 080 EUR (§ 8 Abs 3 S 2 EStG) zu beachten ist.
Rn. 6
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Durch Art 5 des G zur Anpassung der AO an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – ZollkodexAnpG – (BGBl I 2014, 2417) wurde § 19 Abs 1 EStG um eine neue Nr 1a erweitert. Die Vorschrift regelt die Steuerbarkeit bzw Steuerfreiheit von Zuwendungen des ArbG für Betriebsveranstaltungen. Des Weiteren wurde durch das KroatienAnpG vom 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) in Nr 3 S 2 eine Regelungslücke zu den Solvabilitätsvorschriften geschlossen.
Rn. 7
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Durch das Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungsleistungen (FinModG) vom 01.04.2015 (BGBl I 2015, 434; korrigiert durch StÄndG 2015 vom 02.11.2015, BGBl I 2015, 1834) wurde festgelegt, dass Beiträge, die ArbG für die Altersversorgung ihrer ArbN an Versorgungseinrichtungen bezahlen, nur in gesetzlich genau definierten Ausnahmefällen nicht zu Arbeitslohn führen.
Rn. 7a
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Duch das StÄndG 2015 vom 02.11.2015 (BGBl I 2015, 1834) wurde das Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht (Art 13) wieder an die Fassung durch das ZollkodexAnpG vom 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417) angepasst, nunmehr jedoch mit der durch das FinModG vom 01.04.2015 (BGBl I 2015, 434) geschaffenen neuen Paragraphenfolge des VAG.
Rn. 7b
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Aufgrund des JStG 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294) wurde die Energiepreispauschale für Renten- und Versorgungsbeziehende in dem neuen § 19 Abs 3 EStG als stpfl Einnahme festgesetzt.