Rn. 354

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Wie in s Rn 56 ff, 63 ff bereits angesprochen, werden insbesondere bei StPfl mit Gewinneinkünften Arbeitsverhältnisse mit der Ehefrau wie auch – idR volljährigen – Kindern, sofern sie ernsthaft vereinbart sind, grundsätzlich anerkannt. StPfl mit Einkünften nach § 19 EStG werden praktisch selten in der Lage sein, ihrerseits aus beruflichen Gründen (Unter-)ArbN zu beschäftigen, vgl aber FG Nds EFG 1982, 616 rkr zur Büromithilfe durch den Ehegatten. Die Abstellung von Reinemachefrauen und Hausgehilfinnen gehört in den Bereich der privaten Lebenshaltung, s Rn 352. Zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse s Erläut zu § 35a (Barein).

Auch wer als ArbN seiner Ehefrau für die Reinigung des steuerlich anerkannten häuslichen Arbeitszimmer Geld bezahlt, erbringt dabei keine WK, sondern Unterhaltszuwendungen, ebenso wie die Ehefrau diese Arbeit auf familienrechtlicher Grundlage leistet, BFH BStBl II 1979, 80 mit der ausdrücklichen Beschränkung darauf, dass es sich um eine unbedeutende Hilfeleistung gehandelt habe.

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