1. Aufkommen
Rn. 1
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Unter den estpfl Einkünften sind die aus nichtselbstständiger Arbeit vom Aufkommen her die wichtigsten. Der Anteil der LSt am Gesamthaushalt hat in den vergangenen Jahrzehnten erheblich zugenommen. Dabei stand zwischen 1970 und 1982 einer Steigerung der Bruttolohn- und Gehaltssumme von knapp 140 % eine Steigerung des LSt-Aufkommens um über 250 % gegenüber, Vogel, Handelsblatt vom 03./04.02.1984, 19. Zwischen 1978 und 1988 stieg die LSt von 92 Mrd auf 167,5 Mrd DM, während die veranlagte ESt abgenommen hat (1978: 37,5 Mrd, 1988: 33,2 Mrd DM; Institut "Finanzen und Steuern" Brief Nr 287 S 27). Im Jahr 1992 betrug das LSt-Aufkommen 247,3 Mrd DM, also eine weitere Steigerung um 48 % zum Jahr 1988, während die veranlagte ESt sich nur um 25 % auf 41,6 Mrd DM erhöht hat (Quelle: "Der Spiegel" 20/1993). Diese Tendenz hat sich bis heute fortgesetzt. Das LSt-Aufkommen betrug 2014 = 168 Mrd EUR. Dieses ist wiederum eine Steigerung von 33,5 % zum Jahr 1992.
Die LSt und die veranlagte ESt legte zwischen den Jahren 2010 und 2015 um 45 % zu, auf 227,8 Mrd EUR im Jahr 2015. Damit stammen 34 % aller Steuereinnahmen aus der LSt und ESt (Quelle: "Der Spiegel" 34/2016).
Laut Statistischem Bundesamt betrug das LSt-Aufkommen im Jahr 2022 = 227,2 Mrd EUR (https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Steuereinnahmen/steuereinnahmen).
2. Steuerabzugsverfahren
Rn. 2
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Zur Vereinfachung der Verwaltungsarbeit und einer zeitnahen Erfassung wird die LSt durch den ArbG vom Arbeitslohn einbehalten und abgeführt. Die LSt ist ihrem Wesen nach aber nichts anderes als die ESt derjenigen StPfl, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen. Das LSt-Abzugsverfahren ist lediglich eine besondere Erhebungsform der ESt. Das zeigt sich insbesondere daran, dass die einbehaltene LSt auf die iRd Veranlagung nach § 46 EStG ermittelte individuelle Steuerschuld angerechnet und bei Überzahlung erstattet wird. Eine Anrechnung erfolgt auch bei einer Nettolohnvereinbarung, s BFH BStBl II 1982, 403, nicht jedoch – wegen der Abgeltungswirkung, § 40 Abs 3 S 3 EStG – bei ordnungsgemäßer Pauschalierung.
Rn. 3
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Wer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt, unterliegt wegen dieser Einkünfte mangels Selbstständigkeit weder der USt noch der GewSt.
3. Rechtsentwicklung
Rn. 4
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Die ESt-Reform 1975 hat § 19 Abs 1 EStG unverändert gelassen. Insb wurde nicht die zur Klarstellung des Arbeitslohnes geplante Definition, beispielsweise für Gelegenheitsgeschenke und Annehmlichkeiten (§ 51 EStG, insbesondere Abs 3 Nr 4 und 5 Entwurf zum EStRG 1974, BT-Drucks 7/1470, 39) ins Gesetz aufgenommen. Änderungen ergaben sich aber durch Umstellung einzelner Absätze und Einfügung zwei neuer Absätze (Hereinnahme des Weihnachts-Freibetrages aus § 3 Nr 17 EStG vor 1975) hinsichtlich der Reihenfolge der verschiedenen Freibeträge (Weihnachts- und ArbN-Freibetrag), deren Höhe und Geltungsbereich.
Rn. 5
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Durch das StReformG 1990 wurden der Weihnachts-Freibetrag und der ArbN-Freibetrag ersatzlos gestrichen und dafür der bisherige WK-Pauschbetrag von 564 DM in einen ArbN-Pauschbetrag von 2 000 DM, ab Kj 2004 = 920 EUR, erhöht. Des Weiteren wurde der Zukunftsfreibetrag iHv 312 DM (§ 2 Abs 3 Nr 2 S 3 LStDV aF) gestrichen. Für die Arbeitslohnbesteuerung ist weiter von Bedeutung, dass für Belegschaftsrabatte besondere Wertermittlungen gelten und ein Freibetrag von 1 080 EUR (§ 8 Abs 3 S 2 EStG) zu beachten ist.
Rn. 6
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Durch Art 5 des G zur Anpassung der AO an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – ZollkodexAnpG – (BGBl I 2014, 2417) wurde § 19 Abs 1 EStG um eine neue Nr 1a erweitert. Die Vorschrift regelt die Steuerbarkeit bzw Steuerfreiheit von Zuwendungen des ArbG für Betriebsveranstaltungen. Des Weiteren wurde durch das KroatienAnpG vom 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) in Nr 3 S 2 eine Regelungslücke zu den Solvabilitätsvorschriften geschlossen.
Rn. 7
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Durch das Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungsleistungen (FinModG) vom 01.04.2015 (BGBl I 2015, 434; korrigiert durch StÄndG 2015 vom 02.11.2015, BGBl I 2015, 1834) wurde festgelegt, dass Beiträge, die ArbG für die Altersversorgung ihrer ArbN an Versorgungseinrichtungen bezahlen, nur in gesetzlich genau definierten Ausnahmefällen nicht zu Arbeitslohn führen.
Rn. 7a
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Duch das StÄndG 2015 vom 02.11.2015 (BGBl I 2015, 1834) wurde das Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht (Art 13) wieder an die Fassung durch das ZollkodexAnpG vom 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417) angepasst, nunmehr jedoch mit der durch das FinModG vom 01.04.2015 (BGBl I 2015, 434) geschaffenen neuen Paragraphenfolge des VAG.
Rn. 7b
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Aufgrund des JStG 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294) wurde die Energiepreispauschale für Renten- und Versorgungsbeziehende in dem neuen § 19 Abs 3 EStG als stpfl Einnahme festgesetzt.