Rn. 186
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Zur Frage der Abgrenzung von Beiträgen zu einer Versicherung als Arbeitslohn gegenüber der Rückdeckungsversicherung vgl noch FG Ka EFG 1954, 289 betreffend Beiträge zu einem Sammellebensversicherungsvertrag mit Hinweisen auf die Rspr; für Arbeitslohn RFH RStBl 1931, 644; 1932, 544; 1939, 777; 1942, 417. Nach RFH RStBl 1933, 762; 1939, 741 spielt es auch keine Rolle, ob ein ArbN bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst unter Umständen leer ausgeht, da bei regelmäßigem Ablauf die Versorgung auch für ihn bestimmt sei. Für Rückdeckung vgl RFH RStBl 1940, 906; 1941, 971; 1942, 561. Nach RFH RStBl 1934, 503 spricht nicht gegen die Behandlung der Prämien als Arbeitslohn, wenn dem ArbN kein unmittelbarer Rechtsanspruch gegen die Versicherungsgesellschaft zusteht. Es muss aber eine Verpflichtung des ArbG gegenüber dem ArbN auf Abschluss eines Versicherungsvertrags bestehen. Die Mitteilung an die ArbN über den Abschluss eines Versicherungsvertrags genügt für sich allein nicht zur Annahme einer solchen Verpflichtung.
Lassen sich die Leistungen des ArbG an die Versicherungsgesellschaft nicht in genügende Beziehung zu den Arbeitsvergütungen der in Betracht kommenden ArbN bringen, so liegt sog Sammelrückdeckung, nicht Verwendung von Arbeitslohn vor. Nach der zuletzt genannten Entscheidung kann im Zweifelsfall für Vorliegen einer Rückdeckung sprechen, wenn nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des ArbG für die ArbN die weitere Sicherung der Versorgungsleistungen ohne besonderes praktisches Interesse ist. Vgl ferner BFH BStBl III 1965, 42 Rückdeckung ablehnend, wenn nach dem Vertrag mit der Versicherungsgesellschaft der ArbN die einzubehaltenden Prämien selbst aufzubringen und nur das zu verlangen hat, was die Versicherung später an den ArbG ausbezahlt.
Rn. 187
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Durch die gesetzliche Definition des Begriffs der Direktversicherung in § 1 Abs 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung – s Erläut zu § 4b (Höfer) – sind die von der höchstrichterlichen Rspr entwickelten Abgrenzungsmerkmale nicht überholt, FinMin NW FR 1980, 96; aA Höfer/Kemper, DB 1979, 2371.
Rn. 188
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Zur Sicherung der ArbN gegenüber einem wirtschaftlichen Nieder- oder Untergang des ArbG-Unternehmens lässt BMF vom 29.07.1965, BB 1965, 940 mit Anmerkung von Rau, die Abtretung der Rückdeckungsansprüche an die ArbN unter der aufschiebenden Bedingung zu, dass sie nur bei Gefährdung der Pensionsansprüche wirksam sind. In diesem Falle wird also keine Direktversicherung angenommen. Im Wesentlichen zust Heissmann, BB 1965, 665 und BB 1969, 542. Dasselbe wollen weitergehend Höfer/Kemper, DB 1979, 2326, 2371 ff auch für die Fälle der Sicherungsabtretung und auflösend bedingten Abtretung annehmen. Das erscheint bedenklich, -kav-, Fr 1980, 513. Nach neuerer Verwaltungsauffassung liegt in der Verwendung der Rechte und Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an den ArbN mangels Zuflusses kein Arbeitslohn, weil der ArbN gegenwärtig keine Rechte und Ansprüche erwirbt, FinMin BdW DStZ E 1982, 189.