Schrifttum:
Kreussler, Zukunftssicherungsfreibetrag für beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, DB 1986, 1597;
Kreussler, Direktversicherung von ArbN-Ehegatten – Angemessenheit von Prämienaufwendungen – Überversorgung, Anmerkung zu BFH BStBl II 1987, 205, DB 1987, 209;
Metz/Paschek, Sind durch Gehaltsumwandlung finanzierte Direktversicherungen auch für "Tarifangestellte" zulässig, DB 1987, 1938;
Kottke, Versicherungsprämien und Versicherungsleistungen – Einkommensteuerliche Behandlung bei Personen- und Sachversicherungen, DStZ 1987, 585, 605;
Wolf, Voll im Trend – deferred taxation, DB 1999, 16;
Niermann, Arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung, DB 2000, 347;
Ebel, Lohnsteuerliche Gestaltungen durch Deferred Compensation, FR 2000, 241;
Barein, Deferred Compensation, StB 2000, 250;
Niermann/Plenker, Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung durch das AVmG (einschließlich Gehaltsumwandlung), DStR 2002, 1882;
Heger, Die Besteuerung von Altersbezügen, BB 2003, 130;
Heger, Die steuerliche Behandlung von Sonderzahlungen des ArbG an Zusatzversorgungskassen, BB 2006, 1598;
Glaser, Verfassungsfragen zu lohnsteuerlichen Behandlung von Sonderzahlungen im Bereich der Zusatzversorgung nach dem Reformkonzept des JStG 2007, BB 2006, 2217;
Plenker, Lohn-/einkommensteuerliche Behandlung sowie Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten-Modellen, DB 2009, 1430.
Verwaltungsanweisungen:
BMF vom 17.07.2000, BStBl I 2000, 1204 (Einkommen-(lohn-)steuerrechtliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen der ArbN);
BMF vom 28.10.2009, BStBl I 2009, 1275 (Einkommen-(lohn-)steuerliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen);
BMF vom 12.08.2021, BStBl I 2021, 1377 (Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung);
R 3.62 LStR 2023.
1. Beiträge
a) Allgemeines
Rn. 179
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Zu den anderen Bezügen und Vorteilen iSd § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG gehören vor allem die Beiträge des ArbG für Versicherungen der ArbN für Alter und Invalidität sowie Tod, § 2 Abs 2 Nr 3 LStDV, nicht jedoch bei Arbeitslosigkeit zum Arbeitslosengeld. Die Zukunftssicherungsleistungen sind gemäß § 3 Nr 62 EStG steuerfrei, soweit der ArbG hierzu gesetzlich verpflichtet ist (s Rn 188). Mangels Ausgabe an einen Dritten ist die Bildung von Pensionsrückstellungen durch den ArbG iSd § 6a EStG kein Arbeitslohn; ebensowenig die Zuführung weiterer Beträge zu einer bereits bestehenden Rückstellung. Es spielt keine Rolle, ob der ArbG gleichzeitig eine Rückdeckungsversicherung abschließt.
Arbeitslohn sind aber die späteren Leistungen der Kasse an den ArbN, s Hartz/Meessen/Wolf, "Zufluss von Arbeitslohn" Rz 25 (Dezember 2019). Gleiches gilt für die Leistungen aufgrund von Versorgungszusagen.
StPfl Arbeitslohn liegt dagegen vor, soweit nicht Steuerfreiheit nach § 3 Nr 62 EStG eingreift, bei Beiträgen zu einer Direktversicherung iSd § 40b EStG sowie Zahlungen an eine rechtlich selbstständige Pensionskasse (Versorgungseinrichtung mit Rechtsanspruch auf Leistung – s § 4c EStG) zugunsten des ArbN durch den ArbG.
Rn. 180
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Steht bei einer Gruppenunfallversicherung die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem ArbG zu, liegt nach BFH BStBl II 2009, 385; 2000, 406 im Zeitpunkt der Beitragsleistung durch den ArbG auch dann kein Zufluss stpfl Arbeitslohns vor, wenn die ArbN selbst Anspruchsinhaber sind. Zu Recht stellt der BFH fest, dass Arbeitslohn immer nur dann vorliegt, wenn dem ArbN Geld oder geldeswerte Güter für eine Beschäftigung zugeflossen sind (BFH BStBl II 1983, 39). Zugeflossen ist eine Einnahme immer dann, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat (ständige Rspr s BFH BStBl II 1975, 776; 1986, 342).
Bezogen auf die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen stellt der BFH – wie schon in früheren Urteilen – auf das Vorhandensein eines unentziehbaren Rechtsanspruchs des ArbN auf die Leistung der Versicherung ab. Bei einer Gruppenunfallversicherung, bei der Ansprüche nur vom ArbG als Versicherungsnehmer geltend gemacht werden können, ist die Rechtsposition des ArbN so eingeschränkt, dass ein unentziehbarer Rechtsanspruch nicht vorliegt (so bereits BFH BStBl II 1976, 694 für die Insassenunfallversicherung).
Ein nur mittelbarer Anspruch des ArbN gegen die Versicherung genügt nicht für die Bejahung eines Lohnzuflusses.
Danach werden Unfallversicherungen des ArbG folgendermaßen steuerlich behandelt:
- Handelt es sich bei den vom ArbG abgeschlossenen Unfallversicherungen seiner ArbN um Versicherungen für fremde Rechnung (§ 179 Abs 2 iVm §§ 75–79 VVG), bei denen die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem ArbG zusteht, so stellen die Beitragsleistungen des ArbG keinen Arbeitslohn dar (BFH BStBl II 2000, 406).
- Dagegen gehören die Beiträge als Zukunftssicherungsleistungen zum Arbeitslohn, wenn der ArbN den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend mac...