1. Organschaft

 

Rn. 138

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bei einer Organschaft besteht ein Arbeitsverhältnis nur zwischen der Organgesellschaft und den bei ihr beschäftigten ArbN. Der Organträger wird auch nicht dadurch ebenfalls ArbG, dass er den ArbN der Organgesellschaft zB bestimmte Sozialleistungen gewährt, s BFH BStBl II 1986, 768. Auch die Sozialleistungen des Organträgers sind allein durch die Dienste des ArbN gegenüber der Organgesellschaft veranlasst. Der Organträger kann aber ausnahmsweise dann anstelle der Organgesellschaft ArbG sein, wenn deren ArbN nach den tatsächlichen Verhältnissen dem Organträger ihre Arbeitskraft schulden.

2. Arbeitnehmerüberlassung

 

Rn. 138a

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

ArbG ist grds auch, wer als Verleiher einem Dritten (Entleiher) ArbN (Leih-ArbN) im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses (ArbN-Überlassungsvertrag) auf Zeit gegen Entgelt zur Verfügung stellt, s BFH BStBl II 1988, 804.

Der Entleiher ist ArbG, wenn der Leih-ArbN nach den getroffenen Vereinbarungen nicht in dessen Betrieb eingegliedert ist. Bei der erlaubten ArbN-Überlassung ist es für die Frage der ArbG-Eigenschaft des Verleihers ohne Bedeutung, ob er selbst oder der Entleiher den Arbeitslohn zahlt, s Krüger in Schmidt, § 38 EStG Rz 6 (42. Aufl) mit Rspr-Nachweisen.

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