1. Heilungs- und Reparaturkosten
Schrifttum:
Tiedtke, Unfallkosten als BA und WK, FR 1978, 493;
Schlarb, Unfallbedingte Wertminderung des Kfz als WK?, DStR 1984, 332;
Klein, Das Auto im Steuerrecht, Deutsches Autorecht – DAR – 1984, 383;
Offerhaus, Rspr des BFH zum Auto im Steuerrecht, DAR 1986, 338;
Richter, Die Bedeutung der beruflichen Zielvorstellung des ArbN bei einem Autounfall, DStR 1986, 24.
Rn. 366
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Aufwendungen zur Beseitigung von bei dem ArbN selbst eingetretenen Folgen schädigender Ereignisse, zB Heilungskosten, werden nur insoweit als WK angesehen werden können, als das schädigende Ereignis typisch durch die Berufsausübung bedingt ist. Nach BFH BStBl III 1962, 235; 1965, 358 werden solche Kosten als WK anerkannt, wenn der Zusammenhang zwischen dem Beruf und der Erkrankung, wie zB bei einem Arbeitsunfall, offenkundig ist. Zu Berufskrankheiten BFH BStBl III 1957, 286; 1962, 235; 1965, 358; BStBl II 1969, 179; 1980, 639; vgl auch BFH BStBl II 1983, 101 Krankentagegeldversicherung.
WK sind die vom ArbG nicht ersetzten Reparaturkosten für den bei einer Dienstfahrt beschädigten Privatwagen; dies gilt auch bei einem Beamten, der von dem Dienstherrn nur einen Zuschuss hierfür erhält, BFH BStBl III 1963, 502. Nicht ersetzte Kosten zur Beseitigung von Körper- und Sachschäden, die ein ArbN auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erleidet, waren nach der früheren BFH-Rspr nur WK, wenn der ArbN den Unfall nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. BFH BStBl II 1978, 105 hat jedoch mit Recht für unerheblich erklärt, ob der StPfl bewusst und leichtfertig gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat.
Rn. 367
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Wegen des Abzugs von Schadensbeseitigungskosten bei Autounfällen als WK, vor allem im Zusammenhang mit schuldhafter Herbeiführung des Unfalls sind insbesondere BFH BStBl II 1970, 662; 1970, 765; 1974, 318 (wenn die Ehefrau den StPfl zur Arbeitsstätte fährt); BFH BStBl II 1970, 764 (bei Ersatz im Falle eines Totalschadens) durch BFH BStBl II 1978, 105 zT überholt. Die früheren Grundsätze gelten nur noch für Trunkenheitsfahrten, BFH BStBl II 1984, 434. Offerhaus, BB 1979, 671 hält zutreffend auch bei vorsätzlichen Verstößen gegen Verkehrsvorschriften WK für möglich. Nach BFH BStBl II 1992, 237 beinhaltet der Forderungserlass des ArbG gegen den ArbN wegen der Beschädigung eines Firmenfahrzeugs aufgrund absoluter Fahruntüchtigkeit einen geldwerten Vorteil. WK beim ArbN scheiden wegen absoluter Fahruntüchtigkeit aus, da dadurch § 12 EStG berührt ist. Zu Aufwendungen nach einem Kfz-Schaden mit Unfallflucht FG Münster EFG 1980, 387 rkr. Fahrlässigkeit sonstiger Art löst den Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis nicht; so auch schon viele FG, insbesondere RG RP EFG 1975, 564 und Bre EFG 1976, 489.
Zum erforderlichen ursächlichen Zusammenhang mit einer Berufsfahrt BFH BStBl II 1978, 457 und von Bornhaupt, BB 1978, 1199. Macht der ArbN auf der Fahrt zu oder von der Arbeitsstätte einen Umweg, so kann der berufliche Zusammenhang gelöst werden; vgl BFH BStBl II 1985, 10; mit Anmerkung HFR 1985, 67; BFH BStBl II 1987, 275, Gefälligkeitsfahrt mit Arbeitskollegen; ferner FG BdW EFG 1977, 210 rkr. In BFH BStBl II 1982, 261 anerkennt der BFH auch Unfallkosten bei der Fahrt zur Essenseinnahme in einer nahegelegenen Gaststätte; dazu Anmerkung HFR 1982, 256; Offerhaus, StBp 1982, 150; auch Herden, NJW 1982, 2754, 2756; kritisch, jedoch im Ergebnis zustimmend Wassermeyer, DStR 1982, 557.
Zu WK kann auch ein Unfall mit einem an einen Arbeitskollegen ausgeliehenen Pkw führen, FG Nds EFG 1979, 17 rkr. Zur Abholfahrt vgl BFH BStBl II 1984, 800, Anmerkung HFR 1985, 12 einerseits und BFH BStBl II 1987, 818 andererseits.
Rn. 368
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Die Reparaturaufwendungen können nur im Jahr der Zahlung abgezogen werden, auch wenn sie mit Kredit bestritten werden, BFH BStBl II 1969, 160. Es handelt sich auch um keinen durchlaufenden Posten iSd § 4 Abs 3 S 2 EStG, FG Köln EFG 1983, 16 rkr. Dem Abzug als WK steht es nicht entgegen, wenn der ArbN den auf einer beruflichen Fahrt eingetretenen Schaden noch nicht hat reparieren lassen; dann kann als WK der Unterschied des Zeitwerts des Kfz vor und nach dem Unfall durch Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung angesetzt werden, BFH BStBl II 1980, 71; dazu Offerhaus, INF 1980, 84 und Schlarb, DStR 1984, 332 mwN. Der Mindererlös beim Verkauf eines Unfallwagens gehört nicht zu den WK, FG Ha EFG 1982, 340 rkr. Auch der merkantile Minderwert eines reparierten und weiterhin benutzten Fahrzeugs kann nicht berücksichtigt werden (BFH BStBl II 1992, 401).
Rn. 369
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Zu den Unfallkosten gehören auch daraus herrührende Kreditzinsen, BFH BStBl III 1962, 192; BStBl II 1983, 17. Das gilt aber nur, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Aufopferung des Vermögenswertes (Pkw) und der beruflichen Fahrt des ArbN besteht. Ein solcher Zusammenhang fehlt dagegen bei einem ArbN, der, wenn auch nach einem auf einer Berufsfahrt erlittenen Unfall, sich zur Neuansc...