ca) GmbH-Geschäftsführer
Rn. 115
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Der an der GmbH nicht beteiligte Fremdgeschäftsführer ist in aller Regel ihr ArbN, wie regelmäßig alle Organe juristischer Personen, die deren Geschäfte führen. Ausnahmsweise kann bei einem solchen Geschäftsführer, obwohl er gesetzlicher Vertreter ist, die Eingliederung in den Geschäftsorganismus der GmbH zu verneinen sein, wenn er bei Vorhandensein eines weiteren für die laufenden Geschäfte bestellten gesetzlichen Vertreters nur sporadisch und für bestimmte Sonderzuständigkeiten tätig wird, s FG He EFG 1980, 80; FG Ha EFG 1982, 374.
Rn. 116
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Bei Tätigkeitsvergütungen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer kommt es darauf an, ob diese, was der Regelfall sein wird, auf einem besonderen Dienstverhältnis in Weisungsunterworfenheit, oder auf gesellschaftsrechtlicher bzw sonstiger Sonderbeziehung beruhen. Maßgebend ist insofern, was vor Aufnahme der Tätigkeit vereinbart ist, s BFH BStBl II 1972, 949, Handelsvertretertätigkeit für die eigene GmbH. Wird die Geschäftsführung lediglich in der Eigenschaft als Gesellschafter vorgenommen, gehören Tätigkeitsvergütungen zu den Einkünften aus KapVerm, ist ein besonderes Dienstverhältnis vereinbart, zu den aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Gesellschafter haben insofern ein Wahlrecht, s BFH BStBl II 1968, 234. Das gilt auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Einmann-GmbH, s BFH BStBl III 1958, 428; BStBl II 1975, 358, wobei allerdings keine Vermutung dafür besteht, dass ein solcher Gesellschafter-Geschäftsführer Angestellter der GmbH ist, s BFH BStBl III 1955, 397.
Rn. 117
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Die Zuordnung folgt dem vorab zivilrechtlich Vereinbarten, sodass nachträglich für zurückliegende Zeiträume getroffene Absprachen unbeachtet bleiben. Zur vGA bei unangemessenen Vergütungen oder nachgeschobenen Vereinbarungen s § 20 Rn 323ff (Möllenbeck). Zum Zufluss von Arbeitslohn beim Gesellschafter-Geschäftsführer s BFH BStBl III 1957, 289; BStBl II 1973, 806; 1982, 139; 1984, 480; 1986, 481. Wird das dem Gesellschafter-Geschäftsführer zustehende Gehalt auf einem Darlehnskonto gutgeschrieben, entsteht die dafür abzuführende LSt, § 38 Abs 2 S 2 EStG, deren Abführung nicht mit der Begründung verweigert werden kann, auf die Auszahlung sei nachträglich wegen der schlechten Ertragslage verzichtet worden. Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer an der GmbH zu 50 % oder mehr beteiligt, gehören zu seinem stpfl Arbeitslohn auch die ArbG-Anteile zur Sozialversicherung, s FG RP EFG 1987, 496; Rössler, DB 1987, 1866.
Rn. 118
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Trotz ausdrücklicher Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses mit der GmbH sind Tätigkeitsentgelte kein Arbeitslohn, sondern Vergütungen iSd § 15 Abs 1 Nr 2 EStG, wenn die GmbH die Geschäfte einer GmbH & Co KG führt und ihr Geschäftsführer Mitunternehmer der KG ist, s BFH BStBl II 1979, 284, bestätigt durch GrS BFH BStBl II 1991, 691; im Einzelnen s § 15 Rn 48 (Bitz). Umgekehrt bleiben Geschäftsführerbezüge aus einem Dienstverhältnis mit einer KG eines an der KG nicht Beteiligten aber auch dann Arbeitslohn, wenn der Geschäftsführer Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, s BFH BFH/NV 1986, 17. Abweichend gilt bei verdeckter Mitunternehmerschaft, s BFH BStBl II 1986, 802, die indessen nicht schon deshalb anzunehmen ist, weil die beiden Alleingesellschafter der Geschäftsführer-GmbH von der GmbH und der KG gewinnabhängige Gehälter bekommen, s BFH BStBl II 1986, 599.
cb) Vorstandmitglieder/Aufsichtratsmitglieder
Rn. 119
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Vorstandsmitglieder einer AG sind ArbN, s BFH BStBl II 1970, 824, anders ausnahmsweise bei beschränkter Funktion mit Annäherung an den Aufsichtsrat, s RFH RStBl 1938, 988, zum Gläubiger einer AG, der vorübergehend in den Vorstand berufen wurde, um das Geschäftsgebaren zu beaufsichtigen. Ebenfalls ArbN sind der Vorstand einer Genossenschaft, s BFH BStBl II 1969, 185 und einer Familienstiftung, s BFH BStBl II 1975, 358.
Rn. 120
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Aufsichtsratmitglieder sind keine ArbN, sie erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, § 18 Abs 1 Nr 3 EStG. Mitglieder des Aufsichtsrats werden gegenüber der Gesellschaft selbstständig tätig und sind nicht in das Unternehmen eingegliedert, s BFH BStBl II 1995, 150. Dies gilt auch für die ArbN-Vertreter im Aufsichtsrat einer AG, s BFH BStBl II 1972, 810 zur USt. Verpflichtet sich der ArbN-Vertreter, seine Aufsichtsratvergütungen an einen Sozialfonds abzuführen, so sind die Ausschüttungen an die Belegschaft kein Arbeitslohn beim einzelnen Belegschaftsmitglied, s BFH BStBl II 1987, 822.
Selbstständig tätig sind auch der Insolvenzverwalter, s § 18 Rn 335 (Güroff), Testamentsvollstrecker, s § 18 Rn 333 (Güroff) und Vermögensverwalter, s § 18 Rn 335 (Güroff).
Rn. 121–123
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
vorläufig frei